Offene Gesellschaften (OG) müssen von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet werden. Gesellschafter einer OG können natürliche oder juristische Personen (AG, GmbH) sein, die alle persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Im Unterschied zur GmbH ist für die Gründung einer OG kein Stammkapital erforderlich.
Die Gesellschaft tritt unter einer eigenen Firma auf und kann Rechte erwerben, Schulden aufnehmen, vor Gericht geklagt werden oder auch selbst klagen. Die Gesellschaft kann jeden erlaubten Zweck haben. Auch freiberufliche Tätigkeiten können im Rahmen einer OG ausgeübt werden, z.B. als Anwalts-OG oder Ärzte-OG.
Die OG wird durch einen Gesellschaftsvertrag von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet. Anders als bei der GmbH ist für den Gesellschaftsvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist jedoch zu empfehlen, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Die OG muss im Firmenbuch eingetragen werden und entsteht erst auch mit der Eintragung. Die Anmeldung beim Firmenbuch muss durch alle Gesellschafter (Unterschriften müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein) erfolgen.
Im Unterschied zur GmbH haften die Gesellschafter der OG für Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt, also auch mit dem gesamten Privatvermögen. Oft wird angenommen, dass die Gesellschafter nur anteilsmäßig für Verbindlichkeiten haften. Das ist nicht richtig. Die Gesellschafter haften solidarisch – das heißt, jeder Gesellschafter kann von den Gläubigern für die gesamten Schulden der OG in Anspruch genommen werden.
Die OG kann eine Namens-, Sachfirma oder Phantasiebezeichnung als Firma führen. Zusätzlich muss immer die Gesellschaftsform („OG“, „Offene Gesellschaft“) hinzugefügt werden.
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einer OG alleine vertretungsbefugt. Natürlich können im Rahmen des Gesellschaftsvertrags abweichende Regelungen vereinbart werden – z.B. Vertretung nur von 2 Gesellschaftern gemeinsam. Diese Abweichungen müssen jedoch ins Firmenbuch eingetragen werden, um Wirksamkeit zu entfalten.
Damit die OG gewerbliche Tätigkeiten ausüben kann, ist eine Gewerbeberechtigung – die auf die Gesellschaft lauten muss – notwendig. Hierfür ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser muss Gesellschafter oder ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer der OG sein.
Offene Gesellschaften sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, wenn in 2 aufeinander folgenden Jahren mehr als EUR 700.000 oder in einem Jahr mehr als EUR 1.000.000 Umsatz erzielt wird.
Die OG selbst ist kein eigenes Steuersubjekt, muss daher also keine Steuern zahlen. Vielmehr sind die Einkünfte bzw. der jeweilige Gewinnanteil von den einzelnen Gesellschaftern zu versteuern. Die Umsatzsteuer muss dagegen von der Gesellschaft abgeführt werden.
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