Ein Notariatsakt ist eine vom Notar hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft. Der betreffende Vertrag wird also nicht von einem Rechtsanwalt aufgesetzt, sondern von einem Notar.
Den Notar trifft die Pflicht zur umfassenden Rechtsbelehrung und Aufklärung über Inhalt und Folgen des entsprechenden Vertrags.
Die Form des Notariatsaktes soll den Einzelnen vor übereilten Entscheidungen bzw. Unkenntnis schützen. Weiters dient der Notariatsakt der Beweissicherung für Echtheit und Richtigkeit des entsprechenden Dokuments.
Bei bestimmten Arten von Verträgen sieht das Gesetz zwingend die Errichtung des Vertrages in Form eines Notariatsaktes vor. Dies betrifft etwa folgende Verträge:
Schenkungen ohne wirkliche Übergabe
Schenkungen auf den Todesfall
Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten
Ehepakte
Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
Stiftungserklärung für die Gründung einer Privatstiftung
Zustimmungserklärung zur medizinisch unterstützen Fortpflanzung
Durch eine notarielle Beglaubigung wird die Echtheit einer händischen Unterschrift bzw. die Identität einer bestimmten Person bestätigt, die eine Urkunde unterschreibt.
Im Unterschied zum Notariatsakt sagt eine notarielle Beglaubigung über den Inhalt und die Richtigkeit der Urkunde nichts aus. Auch ist der Notar zu keiner Rechtsbelehrung angehalten. Er bestätigt lediglich, dass die Unterschrift echt ist.
Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist für zahlreiche Verträge verpflichtend vorgesehen, etwa für Urkunden, die eine Eintragung ins Grundbuch oder ins Firmenbuch bewirken sollen.
In der Regel benötigt der Notar für die Identitätsüberprüfung lediglich einen amtlichen Lichtbildausweis.
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