Mit 01.01.2026 ist das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 in Kraft getreten und bringt bedeutende Änderungen für die Straffreiheit bei Finanzvergehen durch Zahlung eines Verkürzungszuschlags. Für Unternehmen, die mit einer Betriebsprüfung konfrontiert sind, ergeben sich dadurch mehr Möglichkeiten bei dem Verdacht eines Finanzvergehens.
Der Anwendungsbereich des § 30a FinStrG wird deutlich ausgeweitet. Künftig können Abgabenbehörden eine Abgabenerhöhung festsetzen, wenn im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfung Nachforderungen festgestellt werden, hinsichtlich derer der Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Die Summe der Nachforderungen darf dabei EUR 33.000,– pro Veranlagungsjahr und EUR 100.000,– gesamt nicht übersteigen.
Damit wird die bisherige Gesamtgrenze von EUR 33.000,– auf mehr als das Dreifache angehoben. Gleichzeitig wird jedoch eine neue Jahresobergrenze festgelegt, um sicherzustellen, dass der Verkürzungszuschlag nur für geringfügige Finanzvergehen zur Anwendung kommt.
Um den unterschiedlichen Unrechtsgehalt je nach Höhe der Nachforderungen sachlich zu differenzieren, wird künftig eine gestaffelte Bemessung des Zuschlags vorgesehen:
10 % der festgestellten Nachforderungen bei Beträgen bis EUR 50.000,-
15 % der festgestellten Nachforderungen, wenn deren Summe EUR 50.000,- übersteigt
Diese Staffelung trägt dem Umstand Rechnung, dass höhere Nachforderungen in der Regel auch einen höheren deliktischen Gehalt aufweisen.
Trotz der Erleichterungen bleiben die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags bestehen. Der Abgabepflichtige muss sich spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragen und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichten.
Entscheidend sind die Zahlungsfristen:
Der Verkürzungszuschlag muss innerhalb eines Monats zur Gänze entrichtet werden. Eine Stundung oder Ratenzahlung ist nicht möglich.
Die Abgabennachforderung muss grundsätzlich ebenfalls innerhalb eines Monats bezahlt werden. Allerdings kann diese Frist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung oder Stundung) auf maximal sechs Monate verlängert werden.
Bei fristgerechter Zahlung tritt Straffreiheit ein. Es erfolgt keine Eintragung im Finanzstrafregister.
Achtung: Jede versäumte Rate führt zu einem Finanzstrafverfahren!
Wenn auch nur eine einzige Rate nicht fristgerecht bezahlt wird, entfällt die Straffreiheit rückwirkend. In diesem Fall wird ein reguläres Finanzstrafverfahren eingeleitet und die bereits bezahlte Abgabenerhöhung wird lediglich gutgeschrieben. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, vor Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags sorgfältig zu prüfen, ob die finanziellen Mittel zur fristgerechten Zahlung tatsächlich zur Verfügung stehen.
Die Ausweitung des § 30a FinStrG entspricht der ursprünglichen Intention dieser Bestimmung, geringfügige Finanzvergehen zu entkriminalisieren und den Finanzstrafbehörden eine Konzentration auf Fälle mit höherem Deliktswert zu ermöglichen. Durch die deutlich höheren Betragsgrenzen wird eine effiziente Erledigung in Absprache mit der Abgabenbehörde ohne weiteres Strafverfahren in deutlich mehr Fällen möglich.
Besondere Vorteile für Geschäftsführer und Verbände
Der Verkürzungszuschlag stellt nur auf den einfachen Betrag der Nachforderungen ab – im Gegensatz zu dem oft Mehrfachen des Nachforderungsbetrages, von dem die Strafe im Finanzstrafverfahren berechnet wird.
Besonders relevant ist dies bei mehreren Geschäftsführern und Verbänden. Im Finanzstrafverfahren können grundsätzlich alle Geschäftsführer, die für die Abgabenentrichtung verantwortlich waren, zur Verantwortung gezogen werden. Dies kann zu multiplen Strafen führen. Durch die Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags können diese multiplen Strafen auf einen einzigen Zuschlag reduziert werden. Dies stellt eine erhebliche finanzielle Entlastung dar und vermeidet gleichzeitig die mit einem Strafverfahren verbundenen Reputationsrisiken.
Berechnung der Grenzen: Die Grenze von 100.000 Euro bezieht sich nur auf jene Beträge, für die ein Finanzstrafverdacht besteht. Das bedeutet, dass die gesamte Steuerfestsetzung durchaus höher sein kann, ohne dass dies der Inanspruchnahme des Verkürzungszuschlags entgegensteht.
Finanzielle Leistungsfähigkeit: Der Mandant muss sich die Gesamtzahlung „leisten“ können. Während für den Verkürzungszuschlag selbst keine Ratenzahlung möglich ist, kann für die Abgabenforderung eine Ratenzahlung bis maximal sechs Monate vereinbart werden. Dies bietet eine gewisse Flexibilität, erfordert aber eine sorgfältige Planung.
Rechtzeitige Reaktion: Die Frist von 14 Tagen für die Erklärung des Einverständnisses ist relativ kurz. Es ist daher wichtig, nach Erhalt des Bescheides über die Festsetzung der Abgabennachforderung unverzüglich zu reagieren und rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Für Unternehmen und ihre Berater ist es jetzt wichtig, sich rasch mit den neuen Möglichkeiten vertraut zu machen, um im Fall einer Betriebsprüfung optimal vorbereitet zu sein. Unsere Kanzlei KINDL.trusted unterstützt Sie gerne dabei.
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