Neue Selbstständige: Wann entsteht Sozialversicherungspflicht?

Neue Selbstständige erzielen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit, für die sie keinen Gewerbeschein benötigen. Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, müssen Beiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gezahlt werden.

18.01.2017 | Sozialrecht Seite drucken

Was sind Neue Selbstständige?

Als neue Selbstständige bezeichnet man Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, für die sie keine Gewerbeberechtigung benötigen. Dies betrifft z.B. Künstler, Autoren, Journalisten, Psychotherapeuten, selbständige Krankenpfleger oder Vortragende. Neue Selbstständige erbringen ihre Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags. Das bedeutet, dass sie wirtschaftlich und persönlich unabhängig vom Auftraggeber sein müssen, nicht weisungsgebunden sind und über eigene Betriebsmittel und Infrastruktur (Büro, Laptop etc.) verfügen müssen.

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Sozialversicherung

Neue Selbstständige unterliegen einer Pflichtversicherung, sofern sie nicht aufgrund von anderen Tätigkeiten (als Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer) bereits vom Anwendungsbereich des Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind. Neue Selbstständige sind kranken, pensions- und unfallversichert. Es ist auch ein freiwilliger Eintritt in die Arbeitslosenversicherung möglich.

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Die Pflichtversicherung beginnt ab dem Tag, ab dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird und endet am letzten Tag des Monats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die betreffende Person hat die Meldung innerhalb von 1 Monat an die Sozialversicherung vorzunehmen. Neue Selbstständige werden aber nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn die Einkünfte aus allen Tätigkeiten EUR 5.108,40 (2017) überschreiten.

Steuerpflicht

Neue Selbständige sind einkommensteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt einreichen.

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