Neue Kündigungsfristen bei Angestellten ab 1.1.2018

Ab dem neuen Jahr sind die Kündigungsfristen für alle Angestellten gleich – für viele geringfügig Beschäftigte verlängert sich daher die Kündigungsfrist auf 6 Wochen.

Im September 2017 wurde im Parlament die Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Teil dieser Gesetzesänderungen war auch die Angleichung der Kündigungsfristen für Angestellte. Ab 1.1.2018 gelten die Kündigunsfristen des Angestelltengesetzes unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung für alle Angestellten. Bislang konnten Angestellte bei einer geringen Wochenarbeitszeit – zB unter 8 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden – unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Zukünftig gilt die Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen für alle Angestellte. Dies trifft insbesondere auf zahlreiche geringfügig Beschäftigte im Einzelhandel und in der Gastronomie zu.

Sollten Sie als geringfügig Beschäftigte daher gekündigt werden, sollten Sie genau auf die Einhaltung der Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers achten. Werden die Fristen vom Arbeitgeber nicht eingehalten, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung.

Kündigung durch Arbeitnehmer 

Zukünftig müssen aber auch Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen einhalten: 1 Monat. Wird diese Frist nicht eingehalten, verliert der Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche.

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