Nach einer Scheidung behält man grundsätzlich seinen bestehenden Namen. Durch eine Scheidung findet nicht automatisch eine Namensänderung auf statt. Möchten Sie einen früheren Familiennamen oder wieder den Geburts- bzw. Mädchennamen annehmen, müssen Sie einen Antrag beim Standesamt stellen.
Nein. Früher konnten Ehegatten unter bestimmten Umständen die Weiterführung des Namens verbieten. Dies ist jedoch nicht mehr möglich.
Ja, geschiedene Partner können wählen, ob sie wieder den Geburtsnamen oder Familiennamen aus früheren Ehen übernehmen. Das gilt auch für den Fall, dass aus diesen Ehen keine Kinder hervorgegangen sind. Heiratet die geschiedene Person erneut, kann auch der neue Ehegatte den Namen aus einer früheren Ehe übernehmen.
Eine Namensänderung ist prinzipiell immer möglich. Sie müssen dafür nicht geschieden sein. Auch während einer Ehe kann der Name wieder geändert werden. Die generelle Rechtsgrundlage für Namensänderungen ist das Namensänderungsgesetz, in dem alle Details gesetzlich geregelt sind.
Jeder geschiedene Partner kann durch einen Antrag beim jeweiligen Standesamt seinen früheren Namen wieder annehmen. Diese Namensänderung können Sie jederzeit vornehmen und sie ist unbefristet. Den Antrag können Sie grundsätzlich bei jedem Standesamt in Österreich einbringen. Für die Namensänderung bei Kindern ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Die Kosten der Antragstellung für eine Namensänderung betragen derzeit 14,30 Euro (Stand 2021), auf elektronischem Weg mittels Bürgerkarte 8,60 Euro. Zudem können noch weitere Kosten für die Vergebührung von Beilagen entstehen. Diese belaufen sich bei einem schriftlichen Antrag auf 3,90 Euro und beim elektronischen Antrag auf 2,30 Euro. Außerdem sind die Kosten für die Namensänderung auf Ausweisen und Dokumenten zu beachten, die noch dazukommen. Das betrifft beispielsweise den Reisepass, Führerschein, Kreditkare usw.
Neben dem schriftlichen Antrag benötigen Sie noch folgende Dokumente:
Meldebestätigung
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Rechtskräftiger Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
Staatsbürgerschaftsnachweis
Amtlicher Lichtbildausweis
Eventuell ein Nachweis über akademische Grade
Die Namensänderung – sei es nach einer Scheidung oder schon davor – dauert normalerweise nicht lange. Haben Sie den Antrag ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen gesammelt, kann der Antrag jederzeit beim Standesamt eingereicht werden. Die Bearbeitungszeit kann je nach zuständiger Stelle und Aufwand variieren.
Grundsätzlich behalten auch Kinder nach der Scheidung ihren Namen. Soll sich der Name des Kindes ändern, haben sich die Eltern nach der Scheidung bei gemeinsamer Obsorge zu verständigen, welchen Namen sie tragen sollen. Bei alleiniger Obsorge bestimmt der mit der Obsorge betraute Elternteil über die Namensänderung. Der andere Elternteil muss jedoch informiert und angehört werden. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind selbst über die Namensänderung bestimmen.
Im Gegensatz zu den Eheleuten ist für die Namensänderung von Kindern nicht das Standesamt, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes zuständig. Dies ist meist der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft. In Wien wendet man sich an die Magistratsabteilung 35.
Wenn Sie Ihren Namen ändern, ist es in weiterer Konsequenz notwendig, dass die Namensänderung auch in verschiedenen anderen Dokumenten (bspw. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) vorgenommen wird. Das kann weitere Kosten verursachen.
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