Nachteilige Folgen einer gerichtlichen Verurteilung - wie lange dauern sie?

Mit rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen gehen häufig auch über die Verurteilung hinaus nachteilige Folgen Hand in Hand. Der Betroffene rechnet in der Regel jedoch weder im Zeitpunkt der Tatbegehung noch im Zeitpunkt der Verurteilung mit dem Eintritt entsprechender Nebenfolgen. Viele dieser nachteiligen Nebenfolgen entfalten dabei ex lege mit Rechtskraft der gerichtlichen Verurteilung ihre Wirkung. Sie treffen den Verurteilten oftmals härter als die verhängte Strafe selbst.

Dr. Caroline Toifl (KINDL.trusted) | 03.12.2021 | Finanzstrafrecht | Gewerberecht Seite drucken

Zu den Nebenfolgen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen zählen beispielsweise der Eintrag im Strafregister gemäß § 2 Abs 1 StrRG, der mögliche Verlust der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs 1 GewO, der drohende Amtsverlust für Beamte gemäß § 27 Abs 1 StGB, der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren gemäß § 78 Abs 1 Z 1 BVergG, der drohende Entzug der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (§ 34 RAO) bzw des Notariatsberufs (§ 19 Notariatsordnung) und viele mehr. Die Konsequenzen wiegen häufig schwer. So kann der Eintrag im Strafregister etwa in Bewerbungsverfahren für einen neuen Job eine unüberwindliche Hürde sein, zumal im Zusammenhang mit Bewerbungen nicht selten eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen ist. Für gewerblich Tätige kann der Verlust der Gewerbeberechtigung die Fortsetzung ihres bisherigen Berufslebens erschweren bzw. sogar unmöglich machen.
Aber kann der Eintritt dieser Nebenfolgen noch abgewendet werden? Hier ist die Möglichkeit der bedingten Nachsicht durch das Gericht zu nennen. Und falls die Nebenfolgen nicht nachgesehen werden: Wie lange halten die Nebenfolgen an? Aufschluss darüber gibt unter anderem das Tilgungsgesetz.

1. Bedingte Nachsicht nach § 44 Abs 2 StGB

Das Gericht hat die Möglichkeit, gesetzliche Rechtsfolgen (wie die oben genannten) gemäß § 44 Abs 2 StGB bedingt nachzusehen. Hintergrund der bedingten Nachsicht ist es, den Täter nicht unnötig zu belasten bzw. sein Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Eintritt der Rechtsfolge nicht erforderlich ist, um den Täter oder andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Nachsicht geht mit der Festsetzung einer Probezeit einher.
Das Gericht hat hier allerdings nicht das letzte Wort. Die bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen greift nämlich in Bereiche ein, die in die Kompetenz von Verwaltungsbehörden fallen, und diese sind nicht an die bedingte Nachsicht des Gerichts gebunden. Damit steht es etwa – bei bedingter Nachsicht des Amtsverlustes durch das Gericht - der zuständigen Disziplinarbehörde dennoch frei, einen Amtsverlust auszusprechen. Tut es dies, muss es seine Entscheidung aber besonders begründen.
Nachsichtsmöglichkeiten haben im Übrigen auch die Verwaltungsbehörden (siehe etwa § 26f GewO für die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung), wenn dies aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und spezialpräventiven Gründen geboten erscheint.

Tilgungsgesetz

Einleitung

Erfolgt keine Nachsicht durch das Gericht (bzw die zuständige Verwaltungsbehörde), dauern die zuvor beispielhaft genannten nachteiligen Folgen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen grundsätzlich so lange an, als die Verurteilung nach dem Tilgungsgesetz (TilgG) noch nicht getilgt, die Tilgungsfrist also noch nicht abgelaufen ist. Siehe dazu insbesondere § 1 Abs 2 TilgG. Danach enden mit dem Zeitpunkt der Tilgung (= Ablauf der Tilgungsfrist) automatisch alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

Die Tilgung

Die Tilgung tritt gemäß § 1 Abs 1 TilgG ex lege mit Ablauf der Tilgungsfrist ein und bewirkt, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung nicht mehr in Strafregisterbescheinigungen und in Strafregisterauskünften aufscheint. Abgesehen davon treten ab dem Zeitpunkt der Tilgung auch alle anderen nachteiligen Folgen der Verurteilung, wie zum Beispiel der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung, außer Kraft (§ 13 Abs 1 Z 2 GewO). Die getilgte Verurteilung bildet damit keinen Gewerbeausschlussgrund mehr. Ab dem Eintritt der Tilgung gilt der Verurteilte wieder als gerichtlich unbescholten. Getilgte Verurteilungen dürfen ab diesem Zeitpunkt in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, auch nicht zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit, herangezogen werden. (vgl RIS-Justiz RS0075923)

Tilgungsfrist

Beginn der Tilgungsfrist

Der Fristenlauf der Tilgungsfrist wird gemäß § 2 Abs 1 TilgG durch den abgeschlossenen Vollzug aller verhängter Strafen und sonstigen Maßnahmen ausgelöst. Geldstrafen müssen vollständig bezahlt worden sein, die Dauer einer angetretenen Freiheitsstrafe muss vollständig verstrichen sein. Der Fristenlauf beginnt ebenfalls, wenn eine Strafe bzw sonstige Maßnahme nachgesehen wird oder nichtmehr vollzogen werden darf. Der Fristenlauf beginnt somit entweder mit der abgeschlossenen Vollstreckung aller Geld- und Freiheitsstrafen, mit dem Nachsehen der verhängten Strafe oder in dem Moment, in dem die verhängte Strafe nichtmehr vollzogen werden darf.
Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist gemäß § 2 Abs 2 TilgG mit Rechtskraft der Verurteilung.

Dauer des Tilgungsfrist

Die Dauer der Tilgungsfrist hängt von der Art der Verurteilung ab. Je nach verhängtem Strafmaß wird die Tilgungsfrist unterschiedlich bemessen. Die folgenden Fristen sind darüber hinaus nur anwendbar, wenn lediglich eine einzige Verurteilung vorliegt. Im Falle mehrerer Verurteilungen, gelten Sonderbestimmungen.
Wurde jemand bislang nur einmal verurteilt, beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 3 Tilgungsgesetz bei Jugendstrafen nach §§ 12 oder 13 JGG 3 Jahre, bei Verurteilungen zu einer maximal einjährigen Freiheitsstrafe, reinen Geldstrafe, anderen Strafe bzw. anderen Jugendstrafe 5 Jahre, bei Freiheitsstrafen von über einem bis zu maximal drei Jahren 10 Jahre, bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren oder bei geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs 1 StGB) 15 Jahre.
Wird jemand während einer bereits laufenden Tilgungsfrist erneut verurteilt, tritt die Tilgung beider Verurteilungen gemäß § 4 Abs 1 TilgG erst mit Ablauf der letzten noch laufenden Tilgungsfrist ein. Es tritt also die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Aus der getilgten Verurteilung dürfen demnach keine dem Täter nachteiligen rechtlichen Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Der Rehabilitierte ist demnach vom Eintritt der Tilgung an so zu behandeln, als wäre er immer unbescholten gewesen. (vgl RIS-Justiz RS0106650)

Verlängerung der Tilgungsfrist

In bestimmten qualifizierten Fällen kommt es zu einer Verlängerung (etwa um das Einfache oder um die Hälfte) der Tilgungsfrist. So zum Beispiel bei Verurteilungen wegen bestimmten Sexualstraftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. In diesem Fall sieht § 4a Abs 1 TilgG eine Verlängerung der Tilgungsfrist um das Einfache vor.

Ausschluss der Tilgung

Im Falle einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Tilgung der Verurteilung sogar gänzlich ausgeschlossen (untilgbare Verurteilungen, § 5 TilgG). Bei einer entsprechenden Verurteilung ist darüber hinaus auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen desselben Täters ausgeschlossen. Bei Verurteilungen wegen Sexualstrafdelikten ist die Tilgung der Verurteilung ebenfalls ausgeschlossen, sofern die Verurteilung auf eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren lautet.

Ausländische Verurteilungen

Gemäß § 7 TilgG werden ausländische Verurteilungen inländischen Verurteilungen gleichgesetzt, sofern die im Ausland verurteilte Tat auch in Österreich gerichtlich strafbar ist und das im Ausland geführte Verfahren den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK entsprochen hat. Auch solche Verurteilungen sind damit in Österreich tilgungsrechtlich relevant. Zu beachten ist, dass ausländische Verurteilungen gemäß § 7 Abs 3 TilgG auch dann als getilgt gelten, wenn sie im Staat der Verurteilung getilgt sind und dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.

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