Nachlassverfahren, wenn ein Kroate in Österreich stirbt

Das Thema dieses Artikels ist die internationale Zuständigkeit für die Entscheidungen in Erbsachen, wenn ein Kroate in Österreich verstirbt.

Mag. iur. Daisy Vlatka ADLER | 27.11.2020 | Familienrecht | Erbrecht Seite drucken

Die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach in den Mitgliedsstaaten verstorben sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EUErbVO) Anwendung:

„Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EUErbVO) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“.

Die Regelung in der EUErbVO in Bezug auf die allgemeine Zuständigkeit

Die EUErbVO regelt, dass für Entscheidungen in Erbsachen, also für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn ein Kroate in Österreich verstirbt

Nach der allgemeinen Zuständigkeit wäre für die Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Mit anderen Worten, wenn der verstorbene Kroate zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, dann sollte das österreichische Gericht für das gesamte Nachlass bzw. Nachlassverfahren zuständig sein.

Was manchmal in der Praxis die Schwierigkeiten machen kann, ist die Frage, was genau „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ bedeutet.

„Gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte eine Gesamtbewertung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor und zum Zeitpunkt seines Todes sein, wobei alle relevanten Bedingungen und Gründe berücksichtigt werden müssen. Letztendlich sollte sich eine enge und dauerhafte Verbindung zu einem bestimmten Staat erkennen lassen.

Also, für einen Kroaten, der schon seit Jahren in Österreich lebt, dort auch seine Arbeit hat oder in Pension ist. Zudem hat er dort seine Wohnung, Familie, seinen Arzt und sein Bankkonto und demnach zahlt er auch Steuern in Österreich. In diesem genannten Fall sollte es nicht schwer sein festzustellen, dass für sein Nachlassverfahren das österreichische Gericht zuständig ist.

Was ist, wenn der Erblasser in mehreren Staaten „gelebt“ hat?

Was ist wenn dieser Kroate auch in Kroatien ein Haus hatte und immer wieder hin und her gefahren ist? Wenn er in Kroatien nicht nur ein Haus, sondern auch Freunde und ein Bankkonto hat, vielleicht auch Familienangehörige, mit denen man üblicherweise zusammenlebt.

Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist schwer zu finden.

Es wird gesagt, dass die soziale Integration eine der zentralen Voraussetzungen für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist.

Dabei ist nicht egal, welche Familienmitglieder, in welchem Land mit dem Erblasser gelebt haben. Mit anderen Worten, es ist nicht egal, ob in Kroatien auch seine noch lebende Frau lebt oder nur eine erwachsene Tochter, die dort verheiratet ist.

Es wird auch in Betracht genommen, wo die feste Anschrift des Erblassers über einen längeren Zeit war.

Es ist auch wichtig anzuschauen, wo hat der Erblasser die medizinische Versorgung genutzt und wo war der Arzt, den der Erblasser regelmäßig konsultiert hat.

Es ist auch nicht zu unterschätzen, in welchem Land der Erblasser Steuern bezahlt hat, da die Steuergesetze oft von genau diesem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ausgehen.

Außerdem spielt auch der Wunsch des Erblassers eine Rolle, in einem bestimmten Land beerdigt zu werden, weil ein solcher Wunsch ein Indiz für die soziale Bindung zu einem Staat erweisen kann.

Solche Situationen können in der Praxis schon zu größeren Unklarheiten führen, die dann in der Praxis auch gelöst werden müssen.

Was ist, wenn sich ein Teil der Erbmasse bzw. die Immobilien in Kroatien befinden?

Nach der allgemeinen Zuständigkeit wäre für die Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn man feststellen kann, dass dieser bestimmte Kroate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, dann sollten auch diese Immobilien aus Kroatien seitens des österreichischen Gericht im Nachlassverfahren mitaufgenommen werden.

Da aber im österreichischen Beschluss die Einantwortungen über die Immobilien nicht aufgelistet sind, stellt sich die Frage: Wie kommt man ins kroatische Grundbuch?

Das passiert laut Kapitel VI der EUErbVO durch ein Europäisches Nachlasszeugnis.

Laut Artikel 69 der EUErbVO Zeugnis entfaltet das seine Wirkung in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es ein besonderes Verfahren bedarf. Außerdem stellt das Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedsstaates dar.

Worauf muss man bei Immobilien in Kroatien besonders aufpassen?

Es gibt auch hier einige Punkte, über die man öfters sozusagen „stolpert“.

In Kroatien gibt es ein bestimmtes „generelles Wissen“, wie die Immobilien in gerichtlichen Entscheidungen und in Verträgen beschrieben werden müssen. Dieses Wissen wurde durch die langjährige Rechtsprechung entwickelt, die meisten Rechtsanwälte sich damit sehr gut vertraut.

Diese Beschreibung von Immobilien ist anders, wenn es um einen Wald oder eine Wiese geht, und dann wiederum etwas anders, wenn es um ein Haus geht. Dann wiederum etwas anders, wenn es um eine Wohnung geht, die sich in einem parifizierten Haus befindet, im Vergleich zu einer Wohnung, die sich in einem nicht parifiziertem Haus befindet.

In der Praxis passiert es manchmal, dass letztendlich die Beschreibung der Immobilie in einem österreichischen Europäischen Nachlasszeugnis nicht dieser Rechtsprechung entspricht, die in Kroatien besteht.

Da in Kroatien die Grundbuchabteilungen auf diese spezifischen Erwartungen, wie eine Immobilie beschrieben werden soll, sehr achten, muss man das kennen und befolgen!

Wenn diese Beschreibung der Immobilien nicht so gemacht wird, wie das vom Grundbuch erwartet wird, kann die Eintragung ins Grundbucht abgelehnt werden. Und es kann wirklich um Kleinigkeiten gehen.

Dann ist dieses Europäische Nachlasszeugnis auf Antrag so zu ändern, sodass es dem kroatischen Recht und der kroatischen Rechtsprechung entspricht.

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