Nachlassverfahren und Nachlasszeugnis zwischen Kroatien und Österreich

Die Verwendung des kroatischen Nachlasszeugnisses in Österreich

Mag. iur. Daisy Vlatka ADLER | 23.03.2021 | Erbrecht Seite drucken

Das Thema dieses Artikels ist die Verwendung des kroatischen Nachlasszeugnisses in Österreich. Auf die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach in den Mitgliedsstaaten verstorben sind, findet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EUErbVO) Anwendung: „Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EUErbVO) über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“.

Die Regelung in der EUErbVO in Bezug auf die allgemeine Zuständigkeit

Die EUErbVO regelt, dass für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Wenn nun ein Kroate in Österreich Vermögen hinterlassen hat

Nach der EUErbVO ist nur ein Gericht für den gesamten Nachlass bzw. das Nachlassverfahren zuständig. Mit anderen Worten, wenn es um einen Kroaten geht, der auch in Kroatien gelebt hat und zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aber auch ein Vermögen in Österreich gehabt hat, soll das Gericht in Kroatien auch dieses Vermögen aus Österreich mitnehmen und über das gesamte Vermögen entscheiden. Wenn nun jemand im kroatischen Erbschein als Erbe festgestellt wird, stellt sich die Frage: Wie kommt man jetzt zu seinem geerbten Vermögen in Österreich? Das passiert laut Kapitel VI der EUErbVO durch ein Europäisches Nachlasszeugnis. Damit man sich in einem anderen Land als Erbe ausweisen kann, wird nach dem Artikel 63 der EUErbVO ein Zeugnis verwendet. Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen. Der Inhalt des Nachlasszeugnisses ist definiert im Artikel 68 der EUErbVO. Das Zeugnis enthält unter anderem auch die Angaben über den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen. Laut Artikel 69 der EUErbVO entfaltet das Zeugnis seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem stellt Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedsstaates dar. Eine Tatsache, auf die aufmerksam gemacht werden muss ist, dass die Beglaubigung der Abschriften des Zeugnisses zeitlich begrenzt ist. Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Artikel 63 EUErbVO angegebenen Zwecken verwenden zu können.

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