Nachbarrecht: Überhang von Pflanzen muss nicht regelmäßig geschnitten werden

Sind Nachbarn verpflichtet, den Überhang einer Hecke in regelmäßigen Abständen zu entfernen? Ein Urteil des OGH sagt Nein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung mit dem Streit zwischen zwei Nachbarn über das Zurückschneiden einer Hecke auseinander zu setzen (4 Ob 41/16g). Die betreffende Thujenhecke ragte von einem Grundstück in das Grundstück des anderen Nachbarn hinein. Nachdem auf mehrmaliges Auffordern des betroffenen Nachbars eine Kürzung durch den Pflanzeneigentümer nur unzureichend erfolgte, kürzte der Nachbar schließlich selbst ein Jahr später mit einer Motorsäge die Hecke, um den restlichen Überhang der Pflanze zu entfernen.

Der Pflanzeneigentümer klagte daraufhin seinen Nachbarn vor Gericht: die Kürzung sei unsachmäßig erfolgt, wodurch die Hecke ausgefranst und damit beschädigt bzw. nunmehr braun sei. In der Klage forderte er, dass jede nicht fachgerechte Kürzung künftig zu unterlassen sei. Zudem machte er Schadenersatz in Höhe von EUR 5.000 für den an der Hecke entstandenen Totalschaden sowie für sämtliche Spät- und Dauerfolgen, insbesondere für den Fall des gänzlichen Absterbens der Hecke, geltend.

Der beklagte Nachbar brachte vor, dass die Hecke schon länger nicht mehr durch den Kläger geschnitten worden sei und daher ein gestaffelter Rückschnitt schwierig gewesen wäre bzw. Jahre gedauert hätte. Dem Kläger sei durch den Rückschnitt kein Schaden entstanden, sondern die Hecke sei lediglich auf der Seite des Beklagten nicht mehr schön anzusehen.

Der OGH wies die Klage im Ergebnis ab.

Zurückschneiden muss schonend vorgenommen werden

Der OGH wies darauf hin, dass jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln oder fremden Pflanzen entfernen und abschneiden kann. Allerdings habe er dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen. Werde nicht sorgfältig vorgegangen, könne der Pflanzeneigentümer Schadenersatz verlangen. Kein Schadenersatz kann der Pflanzeneigentümer aber dann begehren, wenn sich trotz schonender und fachgerechter Vorgehensweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeiden lässt.

+++ Hier finden Sie weitere Rechtsnews +++

Grundeigentümer bestimmen Zeitpunkt des Zurückschneidens

Der OGH sprach aber weiter aus, dass Nachbarn nicht verpflichtet seien, die überhängenden Äste regelmäßig zurückzuschneiden. Sie können den Zeitpunkt der Kürzung grundsätzlich selbst bestimmen. Dieses Recht erlischt auch nicht dadurch, dass es für längere Zeit nicht ausgeübt wird.

Werde durch das Entfernen des Überhangs keine Gefahr geschaffen – zB durch Eingriff in die Statik eines Baumes ­­–, sei ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich wäre.

Rechtsanwalt für Nachbarrecht

Sie haben ständig Probleme mit dem Nachbar und möchten sich mit einem Rechtsanwalt zur Wehr setzen? Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an kompetenten auf Nachbarrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Informieren Sie sich über Bewertungen und Erfahrungsberichte anderer Nutzer.

 

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Share on Social Media

auf Facebook teilen auf Twitter teilen auf LinkedIn teilen auf Xing teilen

Aktuelle Artikel

Nach oben