Seit in Kraft treten des Schenkungsmeldegesetz müssen Schenkungen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn der Empfänger oder der Geschenkgeber im Inland ihren Wohnsitz haben.
Nicht jede Schenkung löst eine Anzeigepflicht aus. Nur Schenkungen, die unter einen der folgenden Vermögenswerte fallen, müssen gemeldet werden:
Bargeld
Sparbücher, Aktien, Anleihen
Unternehmen und Beteiligungen (Anteile an GmbH, KG oder OG) sowie Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Sachwerte wie Edelsteine, Kraftfahrzeuge, oder immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzen, Urheberrechte etc.
Wichtig: Schenkungen von Liegenschaften und Immobilien müssen dem Finanzamt nicht gemeldet werden!
Schenkungen zwischen Angehörigen müssen nur dann gemeldet werden, wenn der Wert innerhalb 1 Jahres EUR 50.000 übersteigt. Der Begriff „Angehörige“ ist sehr weit zu verstehen. Er umfasst Eltern, Ehegatten, Kinder, Großeltern und Urgroßeltern, Enkel und Urenkel, Tanten und Onkel, Neffen und Nichten, Cousins und Cousinen, Schwiegereltern und verschwägerte Personen wie auch Stiefeltern und -kinder.
Schenkungen zwischen nicht angehörigen Personen sind von der Meldung befreit, wenn der Wert der Schenkungen (zusammengerechnet) innerhalb von 5 Jahren EUR 15.000 nicht übersteigt.
Von der Meldepflicht sind folgende weitere Zuwendungen ausgenommen:
übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Sponsion, Matura, Muttertag) bei einem Wert von unter EUR 1.000
Hausrat (inkl Wäsche und Kleidungsstücke)
Zuwendungen unter Ehegatten zum Erwerb/Errichtung einer Wohnung/Immobilie mit höchstens 150m² Wohnfläche
Gewinne aus Gewinnspielen oder Preisausschreibungen
Zuwendungen an Kirchen, politische Parteien oder sonstige Institutionen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen
Spätestens 3 Monate nach Erwerb ist die Meldung an das Finanzamt vorzunehmen. Die Meldepflicht trifft sowohl den Geschenkgeber als auch den Geschenkempfänger sowie am Schenkungsprozess beteiligte Notare und Rechtsanwälte
Die Schenkung kann bei jedem Finanzamt gemeldet werden.
Bei Unterlassen der Meldung von Schenkungen können bis zu 10% des Wertes der Schenkung verhängt werden. Eine Selbstanzeige ist bis 1 Jahr nach dem Ende der Meldepflicht möglich.
Foto: ©Shutterstock
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