Mitarbeiterrabatte NEU – ab 1.1.2016

Durch die Steuerreform 2015/2016 kommt es ab dem Jahr 2016 in Österreich zu einigen steuerlichen Änderungen. Davon betroffen ist auch die Gewährung von Mitarbeiterrabatten. Ein Beitrag von Mag. Florian Böhm, Steuerberater und Partner bei ARTUS.

26.04.2016 | Steuerrecht Seite drucken

Ab 1.1.2016 bleiben Mitarbeiterrabatte nur dann steuerfrei, wenn sie

Beträgt der Mitarbeiterrabatt mehr als 20%, steht ein Freibetrag von EUR 1.000 pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Auch sozialversicherungsrechtlich gilt die Befreiung für Rabatte bis max. 20% im Einzelfall bzw. EUR 1.000 pro Kalenderjahr bei Überschreiten der Freigrenze.

Als Vergleichspreis gilt der „übliche Endpreis des Abgabeortes“, wobei übliche Preisnachlässe miteinzubeziehen sind. Die Gegebenheiten des Marktes sind zu berücksichtigen, eine Analyse der Mitbewerberpreise ist nicht notwendig. Die Verwendung des üblichen Endpreises des Abgabeortes soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Sachbezüge für seine Arbeitnehmer nach einem einheitlichen Maßstab bewerten kann.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung der neuen Regelung:

Händler X verkauft eine Ware üblicherweise um EUR 100 an die Letztverbraucher.

a)    Die Mitarbeiter erhalten die Ware um EUR 80.

Lösung: Da der Mitarbeiterrabatt die 20%-Grenze nicht überschreitet, ist dieser steuerfrei und der Freibetrag von EUR 1.000,00 besteht noch in voller Höhe für weitere Mitarbeiterrabatte.

b)    Die Mitarbeiter erhalten die Ware um EUR 70.

Lösung: Die 20%-Grenze ist überschritten. Es liegt ein geldwerter Vorteil vor, welcher grundsätzlich zu versteuern wäre. Wird allerdings der Freibetrag von EUR 1.000 nicht überschritten, unterliegt der Vorteil ab 1.1.2016 weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Erst wenn die Freibetragsgrenze von EUR 1.000 pro Kalenderjahr überschritten wird, löst dies eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht aus.

 

Mag. Florian Böhm ist Steuerberater und Partner bei ARTUS. Er ist spezialisiert auf Unternehmensberatung, Finanzierungen und Strategieberatung. Florian Böhm ist Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Industriellenvereinigung sowie dem Alumni Club der Universität Salzburg.

Weitere Informationen und Kontaktdaten über Florian Böhm finden Sie auf der Website von ARTUS.

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Share on Social Media

auf Facebook teilen auf Twitter teilen auf LinkedIn teilen auf Xing teilen

Aktuelle Artikel

Nach oben