Die gesetzliche Regelung bis zum 11.11.2017 sah vor, dass bei schriftlichen Mietverträgen bzw. bei Verlängerungen von schriftlichen Mietverträgen eine Mietvertragsgebühr zu entrichten war. Der Vermieter war verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abzuführen. Innerhalb derselben Frist war diesem Finanzamt eine Meldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln.
Vermieter und Mieter hafteten gemeinsam für die gesamte Gebühr. Es wurde in der Regel im Mietvertrag festgelegt, ob der Vermieter oder der Mieter die Kosten der Vergebührung übernehmen muss. Üblicherweise wurde vereinbart, dass der Mieter diese Kosten trägt. Diese Regelung war jedoch nicht zwingend.
Die Kosten bei unbefristeten Mietverträgen betrugen 1% der Summe des dreifachen Jahresbruttomietzinses (das ist 1% des 36-fachen monatlichen Mietzinses). Bei befristeten Mietverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, betrug die Gebühr 1% des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1% des 36-fachen monatlichen Mietzinses.
Im Oktober 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass Mietverträge über Wohnraum künftig gebührenfrei sind. Die Befreiung von der Mietvertragsgebühr gilt für alle Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind weiter gebührenpflichtig.
Weiters ist zu beachten, dass diese Änderung ausschließlich die Mietvertragsgebühr und nicht eine allfällige Maklerprovision betrifft. Diese ist weiterhin an einen beauftragten Makler zu entrichten.
Dr. Christian Hafner ist Rechtsanwalt bei der renommierten Wirtschaftskanzlei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH. Er betreut Unternehmen in allen Größenklassen, vorwiegend in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Mergers & Acquisitions und im Mietrecht. Weitere Informationen über Dr. Christian Hafner finden Sie auch auf seinem Profil bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Hasch & Partner.
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