Ein Irrtum. Mieter müssen bei Auszug aus der Wohnung grundsätzlich die Wohnung nicht ausmalen. Dazu sind Mieter nur verpflichtet, wenn die Wohnung in unüblichen Farben, z.B. Schwarz oder Rosa ausgemalt wurde. Bei normaler Abnutzung kann der Mieter aber nicht haftbar gemacht werden.
>> Wohnungsrückgabe – Was Sie als Mieter beachten müssen!
Lange herrschte Unklarheit, wer – Mieter oder Vermieter – bei Reparatur, Austausch oder Wartung der Therme zuständig ist. Diese Frage wurde durch die Wohnrechtsnovelle 2015 klar geregelt. Nunmehr ist für die regelmäßige jährliche Wartung der Therme der Mieter zuständig. Für Reparatur und Austausch der Therme muss dafür der Vermieter aufkommen.
>> Vermieter muss Kosten für Thermenreparatur tragen – Wohnrechtsnovelle 2015
Das ist nicht richtig. Es gibt zwar zahlreiche Änderungen, die Sie ohne Einwilligung des Vermieters vornehmen dürfen: Bilder aufhängen, Wohnung ausmalen oder Verfliesung. Bei wesentlichen Veränderungen wie das Verlegen eines Parkettbodens oder das Entfernen einer Wand, ist aber die Zustimmung des Vermieters notwendig. Informieren Sie in diesen Fällen aus Beweisgründen den Vermieter immer schriftlich über die geplanten Änderungen.
>> Veränderungen in der Wohnung – Was Sie als Mieter dürfen!
Irrtum. Mieter können selbständig entscheiden, wer ihre Wohnung betreten darf und wer nicht. Unerwartete Besuche des Vermieters müssen vom Mieter nicht hingenommen werden. Vermieter dürfen die Mietwohnung jedoch bei vorheriger Ankündigung alle 1 bis 2 Jahre besichtigen.
Nein, das stimmt nicht. Auch wenn im Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot von allen Haustieren festgeschrieben ist, sind derartige Klauseln unwirksam. Die Haltung von Kleintieren, wie Kaninchen, Meerschweinchen und Hamstern ist in jedem Fall erlaubt. Bei größeren Haustieren wie Hunden oder Katzen kann ein Verbot im Mietvertrag aber vereinbart werden.
>>> Darf der Vermieter Haustiere verbieten?
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