Im Rahmen des Mahnverfahrens erhalten Sie einen sogenannten bedingten Zahlungsbefehl. Dieser muss die Aufschrift „Bedingter Zahlungsbefehl“ tragen. Darin wird der beklagten Person aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen.
Die beklagte Person muss im Zahlungsbefehl auch darüber aufgeklärt werden, wie sie sich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren kann. Besteht die Forderung nicht zu Recht, müssen Sie innerhalb von 4 Wochen Einspruch dagegen erheben. Wenn Sie der Meinung sind, die Forderung besteht nicht zu Recht, ist es sehr gefährlich, einfach nur abzuwarten und den Zahlungsbefehl zu ignorieren. Nur durch einen Einspruch kann der Zahlungsbefehl außer Kraft gesetzt werden.
Wird kein Einspruch erhoben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und kann auch nicht mehr bekämpft werden – selbst wenn die Forderung unberechtigt ist. Die klagende Partei kann dann den Zahlungsbefehl vollstrecken lassen (Exekutionstitel!). Bei Zahlung der Geldforderung ist das Verfahren abgeschlossen. Wird dagegen Einspruch erhoben, kommt es in weiterer Folge zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren und die beiden Parteien werden zur mündlichen Verhandlung geladen.
Es ist sehr zu empfehlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren und mit der Erstellung des Einspruchs zu beauftragen. Allerdings ist dies nicht immer erforderlich. Bei Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle im Verfahren vor einem Bezirksgericht besteht keine Anwaltspflicht.
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