Nicht immer ist der Polizei bei einem Verkehrsdelikt bekannt, welche Person tatsächlich am Steuer des Autos gesessen ist. Oft ist nur die Nummerntafel bekannt, wenn das Auto rechtswidrig abgestellt wurde oder zu schnell gefahren ist. Die Polizei kann zwar den Zulassungsbesitzer ermittelt, nicht aber den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Delikts.
Um zu erfahren, wer das Fahrzeuge im jeweiligen Zeitpunkt gelenkt hat, fragt die Polizei den Zulassungsbesitzer (Lenkererhebung). Die Anfrage der Polizei erfolgt meist schriftlich und muss vom Zulassungsbesitzer innerhalb von 2 Wochen beantwortet werden. Erfolgt die Anfrage telefonisch, ist der Lenker sofort bekannt zu geben. Der Zulassungsbesitzer muss den Namen und die genaue Adresse des Lenkers mitteilen.
Tatsächlich ist der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs immer verpflichtet zu wissen, wer sein Fahrzeug gelenkt hat. Wenn dies notwendig ist, muss gegebenenfalls auch ein Fahrtenbuch geführt werden. Ausflüchte wie „Ich habe keine Ahnung“ oder „Vielleicht war es diese Person“ schützen nicht vor einer Bestrafung. Kann der Zulassungsbesitzer nicht den Lenker nennen, muss er die Person bekannt geben, die den tatsächlichen Lenker kennt.
Durch die Bekanntgabe des Lenkers ist noch kein Urteil drüber gefällt, ob die Person auch wirklich ein Delikt begangen hat – die Auskunft des Zulassungsbesitzers ist kein Schuldeingeständnis. Darüber wird erst im Verwaltungsstrafverfahren entscheiden, das meist durch eine Strafverfügung eingeleitet wird.
Wenn Sie die Auskunft gegenüber der Polizei nicht innerhalb von 14 Tagen erteilen, kann zusätzlich eine Strafe wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft ausgesprochen werden. Hier ist ein Strafmaß von von bis zu EUR 5.000 möglich.
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