Die Abgrenzung von Liegenschaften hat seinen Ursprung bereits in der kaiserlichen Monarchie. Zwischen den 1810er und 1870er Jahren entstand der erste österreichische Liegenschaftskataster. Erst im Jahr 1968 wurde mit dem Vermessungsgesetz die Landesvermessung neu geregelt. Einerseits wurde das Grundsteuerkataster abgelöst. Bis dahin wurden die Grundstücksverhältnisse zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Andererseits wurde eine klare Zielvorgabe geschaffen, dass nämlich Grundstücksgrenzen verbindlich dokumentiert werden. Darüber hinaus wurden klare Kompetenzen der Vermessungsbefugten (§ 43 VermG) definiert.
Die exakte Definition von tatsächlichen Grundstücksverhältnissen wird Kataster genannt und sie dient zum verbindlichen Nachweis der Grenzen. Die Linien werden von dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen angelegt. Die Vermessung verläuft unter einem streng reglementierten Verfahren. Die bestimmten Grenzen werden in der „digitalen Katastralmappe (DKM)“ notiert. Derzeit sind etwa 12 % der Grundstücke im Grenzkataster eingetragen.
Der Kataster ist seit über 200 Jahren die bestehende Basis für das österreichische Grundbuch. Wobei die Grundstücke entweder im Grenz- oder im Grundsteuerkataster eingetragen werden. Dabei ist zu unterscheiden, dass der Grundsteuerkataster nur zur Veranschaulichung der Lage dient. Daher müssen mögliche Grenzstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden. Alle Grundstücke in Österreich sind prinzipiell im Grundsteuerkataster eingetragen. Im Grenzkataster eingetragene Grundstücksverhältnisse sind rechtsverbindlich. Weiters können verlorengegangene Grenzzeichen schnell wiederhergestellt werden. Daher sind Grenzstreitigkeiten und Ersitzungen von Grundstücken nicht mehr möglich.
Den Rechtsstatus eines Grenzkatasters kann ein Grundstück auf unterschiedliche Weise erlangen. Zum einen kann der Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen. Die Grundlage dafür ist §17 Z 1 VermG in Verbindung mit § 18 VermG. Zum anderen kann dies durch Amtswege geschehen, wie etwa eine Grenzvermessung zum Zweck einer Umwandlung (§17 Z 2 VermG in Verbindung mit § 34 Abs 1 VermG), nach einer grundbücherlichen Durchführung eines Teilplanes (§17 Z 3 VermG) oder nach einer grundbücherlichen Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens der Agrarbehörde (§17 Z 4 VermG). Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen steht für weitere Fragen und genauen Informationen zur Verfügung. Weiters bietet die Behörde nationale, europäische und internationale Geoinformationen an.
Im österreichischen Eherecht gilt die gesetzliche Gütertrennung. Es sieht vor, dass dem Ehepartner das Vermögen bleibt, welches in die Ehe eingebracht wurde. Gemäß § 81 Abs 1 wird im Falle einer Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen aufgeteilt. Dazu zählen auch Grundstücke. Es ist möglich, Grundstücke oder auch deren Anteile zu übertragen. Die Aufteilung kann in einem gerichtlichen Verfahren aber auch einvernehmlich erfolgen. Dies wird dann im Grundbuch eingetragen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer „eingetragenen Partnerschaft“ hat unterschiedliche Regelungen als das Eherecht. Trotzdem gilt das Prinzip einer Gütertrennung. Jeder Partner bleibt Eigentümer seines Vermögens, verwaltet es selbständig und haftet für etwaige Schulden. Partner können in gleichen Teilen eine Liegenschaft erwerben und im Grundbuch eintragen lassen. Im Falle einer Trennung kann es im Einvernehmen zu einer Auszahlung kommen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird die Aufteilung durch eine Teilungsklage geklärt. Die Liegenschaft wird real voneinander geteilt.
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