Ein Arzt darf eine künstliche Befruchtung bei einer Frau nur dann vornehmen, wenn sie verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebt. Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern ist lediglich eine schriftliche Zustimmungserklärung erforderlich. Bei Verwendung des Samens von einem Lebensgefährten oder einer dritten Person bedarf die Zustimmung der Form eines Notariatsakts.
Der für die künstliche Fortpflanzung notwendige Samen darf nicht nur vom Ehemann oder Lebensgefährten, sondern auch von einem sonstigen Dritten stammen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich, wenn
der Ehegatte oder Lebensgefährte nicht fortpflanzungsfähig ist oder
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
Der sonstige dritte Samenspender muss in Österreich das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Verwendung gegenüber der Krankenanstalt schriftlich zugestimmt haben.
Wurde die medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Rahmen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft vorgenommen, dann gilt als Vater des Kindes der jeweilige Ehepartner oder Lebensgefährte – auch dann, wenn der Samen von einem Dritten stammt. In diesem Fall kann jedenfalls keine Feststellung auf Nichtabstammung des Kindes geltend gemacht werden.
Umgekehrt kann auch der Dritte, der den Samen für die künstliche Befruchtung bereitgestellt hat, nicht als Vater des Kindes anerkannt werden.
Als Vater gilt der jeweilige Ehegatte oder Lebensgefährte der Frau. Dementsprechend entstehen die mit der Vater-Kind-Beziehung verbundenen Rechte wie Unterhalt oder Erbrecht nur zwischen diesen. Der Dritte muss daher keinen Unterhalt leisten.
Nein, Leihmutterschaft ist in Österreich ausdrücklich verboten.
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Bild: ©Bigstock
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