Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Schwangere Frauen genießen in Österreich einen besonderen Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt sind Kündigungen unzulässig. Auch eine einvernehmliche Auflösung ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Kündigung während der Schwangerschaft ist rechtsunwirksam

Wird in Österreich eine unbefristete Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft gekündigt, ist die Kündigung nicht wirksam. Arbeitnehmerinnen genießen in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber können ausnahmsweise schwangere Dienstnehmerinnen aber dann kündigen, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Das Gericht erteilt die Zustimmung aber nur im Fall einer Betriebseinschränkung- oder stilllegung.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber. Nur wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, beginnt der Kündigungsschutz zu greifen. Melden Sie Ihre Schwangerschaft daher so rasch wie möglich an den Arbeitgeber.

Besteht Schutz bei Mitteilung der Schwangerschaft nach der Kündigung?

Die Kündigung ist auch dann unzulässig, wenn sie bereits ausgesprochen wurde, die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft aber binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch bzw. Zustellung der Kündigung mitteilt. Die Mitteilung muss innerhalb der 5-Tages Frist zur Post gebracht werden. Der Mitteilung ist eine eine Bestätigung eines Arztes über die Schwangerschaft beizufügen.

Wann endet der Kündigungsschutz?

Arbeitnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Wurde Karenz oder Teilzeit in Anspruch genommen, endet der Kündigungsschutz 4 Wochen nach Ende der Karenz oder Teilzeit.

Kündigungsschutz für Schwangere auch im Probemonat?

Sollten Sie im Probemonat schwanger werden, genießen Sie in dieser Zeit keinen Kündigungsschutz. Sie können die Kündigung dennoch wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und wegen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz innerhalb von 14 Tagen nach der Aussprache anfechten. Die Kündigung ist dann unzulässig, wenn Sie wegen der Schwangerschaft gekündigt wurden und nicht aus anderen Gründen.

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Einvernehmliche Auflösung nur schriftlich wirksam

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur dann wirksam, wenn die Auflösung schriftlich vereinbart wurde. Ist die Arbeitnehmerin minderjährig, muss zudem eine Bescheinigung der Arbeiterkammer oder des Arbeits- und Sozialgerichts vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den besonderen Kündigungsschutz aufgeklärt wurde.

Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Durch die Schwangerschaft wird der Fristablauf des Arbeitsverhältnisses vom Zeitpunkt der Meldung bis zum Beginn der Schutzfrist (8 Wochen vor der Geburt) gehemmt.

Kündigung einer freien Dienstnehmerin

Wenn Sie freie Dienstnehmerin sind und während der Schwangerschaft oder 4 Monate nach der Geburt gekündigt wurden, können Sie die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Aussprache bei Gericht anfechten. Sie müssen in der Anfechtung glaubhaft machen, dass die Kündigung wegen der Schwangerschaft erfolgt ist. Wird im Rahmen der Kündigungsanfechtung deutlich, dass die Kündigung nicht wegen der Schwangerschaft erfolgte, sondern aus anderen Gründen, wird eine Anfechtung nicht erfolgreich sein.

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