In Österreich ist es nicht notwendig, schriftlich zu kündigen. Welche Form Sie für die Arbeitnehmer-Kündigung verwenden, bleibt Ihnen überlassen. Die Kündigung muss nur in jedem Fall dem Arbeitgeber zugegangen sein und der Kündigungswille muss für den Arbeitgeber erkennbar sein. Manche Kollektivverträge sehen allerdings eine schriftliche Kündigung verpflichtend vor.
Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber immer, schriftlich zu kündigen. Schicken Sie dem Arbeitgeber die Kündigung per Post, ist sie erst mit der tatsächlichen Zustellung wirksam. Die Kündigung kann auch persönlich übergeben werden. Es ist außerdem ratsam, sich die Kündigung durch ein zweites Exemplar mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen.
Ein Muster bzw. eine Vorlage für eine Arbeitnehmer-Kündigung finden Sie beispielsweise auf der Website der Arbeiterkammer.
Hinweis: Auch eine Kündigung im Krankenstand ist möglich, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Etwas wie ein Kündigungsverbot oder einen Kündigungsschutz im Krankenstand gibt es in Österreich nicht. Dasselbe gilt auch für Kündigungen während der Kurzarbeit.
Als Kündigungsfrist bezeichnet man den Zeitraum, der zwischen dem Aussprechen der Kündigung und dem tatsächlichen Kündigungstermin vergeht. Mit Kündigungstermin ist hier das beabsichtigte Ende des Dienstverhältnisses gemeint. Die Kündigungsfrist beginnt an dem Tag nach dem Zugang der Arbeitnehmer-Kündigung. Handelt es sich um eine einvernehmliche Kündigung, muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung kann dann jederzeit erfolgen.
Bis zum 30. Juni 2021 gibt es für Angestellte und Arbeiter in Österreich unterschiedliche Regelungen bezüglich der Kündigungsfrist. Angestellte können jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt aber nur dann, wenn im Arbeitsvertrag keine anderen Fristen und Kündigungstermine festgelegt sind. Denn es kann eine Vereinbarung getroffen werden, welche die Kündigungsfrist auf bis zu sechs Monate ausdehnt. Bei Arbeitern sind die genauen Kündigungstermine und –fristen dagegen in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen festgelegt. Diese können zwischen einem Tag und mehreren Wochen betragen. Gibt es keinen Kollektivvertrag, muss eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden, außer der Dienstvertrag weist eine andere Vereinbarung auf. Ab 1. Januar 2021 werden auch bei Kündigungen durch Arbeiter die Kündigungsfristen und -termine des Angestelltengesetzes (AngG) angewendet.
Hinweis: Befindet man sich noch in der Probezeit, gelten die Kündigungsfristen nicht. In diesem Fall ist es möglich, den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Gründe dafür muss man dem Arbeitgeber nicht nennen.
Ist eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen häufiger Krankenstände zulässig?
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kündigungsfristen und -termine nicht einhalten, wird dennoch das Arbeitsverhältnis zu dem von Ihnen genannten Termin beendet. Es handelt sich in diesem Fall um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt mit all seinen Folgen. Sie haben dann beispielsweise keinen Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen sowie Urlaubsersatzleistungen und können im Ernstfall sogar schadenersatzpflichtig werden. In diesem Fall ist es ratsam, bei der Kündigung anwaltliche Beratung zu ersuchen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie weiterführend über Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation aufklären.
Wurde Ihr Vertrag vor dem 01.01.2003 abgeschlossen, gilt für Sie noch die „Abfertigung Alt“. In diesem Fall steht Ihnen die Abfertigung zu, wenn Sie drei Jahre ununterbrochen bei einem Unternehmen beschäftigt waren. Allerdings muss die Kündigung dafür einvernehmlich oder durch den Arbeitgeber erfolgen.
Für Dienstverträge nach diesem Datum gilt die „Abfertigung Neu“. Hier zahlt der Arbeitgeber in eine Betriebliche Vorsorgekasse ein und es erfolgt keine direkte Auszahlung nach einer Kündigung.
Abfertigung Alt & Abfertigung Neu
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis auflösen, haben Sie erst nach Ablauf der Wartefrist von vier Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stellen Sie möglichst früh einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie können auch bereits während der Kündigungsfrist ein eAMS-Konto anlegen und sich online arbeitslos melden. So erhalten Sie bereits in einem frühen Stadium neue Stellenangebote vom Arbeitsmarktservice (AMS).
Für sechs Wochen bleibt die Versicherung nach der Kündigung weiterhin aufrecht– unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. In diesem Zeitraum sind Sie weiterhin krankenversichert und können sich jederzeit bei einem Arzt mit Ihrer E-Card behandeln lassen. Auch der Anspruch auf Krankengeld bleibt für drei weitere Wochen aufrecht.
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