Wird ein Arbeitnehmer krank, muss zunächst der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum das volle Gehalt weiterhin zahlen. Dieser Zeitraum kann abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses 6 bis 12 Wochen betragen. Im Anschluss daran erhält der Arbeitnehmer für 4 Wochen das halbe Gehalt. Ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Sozialversicherung besteht dann, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung des Gehalts endet. Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder nur mehr von 50%, so gebührt ihm das Krankengeld. Muss der Arbeitgeber noch 50% bezahlen, wird jedoch auch nur das halbe Krankengeld ausgezahlt.
Krankengeld steht nicht nur ASVG-pflichtversicherten Arbeitnehmern zu, sondern auch freien Dienstnehmern und geringfügigen Beschäftigten, die eine Selbstversicherung abgeschlossen haben. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch ohne Selbstversicherung.
Die Höhe des Krankengeldes bestimmt sich durch die Bemessungsgrundlage und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Als Bemessungsgrundlage gilt das Bruttoeinkommen in dem Monat vor der Erkrankung. Sonderzahlungen werden in Form von prozentuellen Zuschlägen berücksichtigt. Der Arbeitnehmer erhält als Krankengeld 50% des Bruttogehalts bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 43. Tag erhöht sich der Anspruch auf 60% des Bruttogehalts. Geringfügig Beschäftigte, die eine Selbstversicherung abgeschlossen haben, erhalten einen Fixbetrag in Höhe von EUR, 5,25 pro Tag (Wert 2018).
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld für 26 Wochen. Dieser Zeitraum verlängert sich auf 52 Wochen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten vor der Krankheit 6 Monate versichert war. Einzelne Krankenversicherungen haben diese Frist noch weiter auf 78 Wochen erhöht.
Das Krankengeld müssen Sie beim jeweiligen Krankenversicherungsträger (z.B. WGKK) beantragen.
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