Von entscheidender Bedeutung ist der Zweck der Verwendung von heruntergeladenen Inhalten. Stellen Sie sich vor, Sie hören am Weg zur Arbeit einen neuen Hit im Radio, an dem Sie Gefallen finden und beschließen, dieses Lied am Abend von youtube oder einer Website herunterzuladen und auf ihren MP3-Player zu überspielen. Prinzipiell begehen Sie hier eine Urheberrechtsverletzung, die der Urheber gegen Sie gerichtlich aufgreifen könnte. Allerdings sieht das österreichische Gesetz eine Ausnahme vor. Fotos, Bilder, Musikdateien und Filme (im digitalen Format) dürfen jederzeit für den rein privaten Gebrauch vervielfältigt werden. Dies geht sogar soweit, dass Sie diese Inhalte auch für andere Personen aus ihrem persönlichen Umfeld kopieren dürfen. Ausgeschlossen von diesem Privileg sind folglich alle geschäftlichen Nutzungen. Darunter ist nicht nur der Verkauf zu verstehen, sondern auch die unentgeltliche Weitergabe an andere, wenn damit indirekt ein geschäftlicher Zweck verfolgt wird (zB die Verschenkung von kopierten CDs zu Werbezwecken).
Computerprogramme (Apps) unterliegen nicht dieser Regelung. Kopien, welcher Art auch immer, dürfen nur zum Zwecke einer Sicherheitskopie angefertigt werden. Es ist hier übrigens rechtlich gleichgestellt, ob es sich um eine physische Kopie einer CD, DVD, etc. handelt oder um einen Download auf der Festplatte.
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Das eben Gesagte unterliegt einer wesentlichen Einschränkung. Wird ein urheberrechtlich geschützter Inhalt, darunter fallen neben Spielen auch etwa Musik und Filme, durch technische Mittel geschützt, können Kopien nicht legal zum privaten Gebrauch erstellt werden. Man darf hier nicht vergessen, dass schon das Überspielen einer Musik-CD auf die Festplatte eine Vervielfältigung darstellt.Vorsicht, es wird hier somit das Recht auf eine Privatkopieausgehebelt! Es ist daher niemals zulässig, eine mit Kopierschutz versehene Kinofilm-DVD oder Musik CD zu duplizieren. Einen Download hingegen wird dies meist nicht betreffen. Von dieser Einschränkung sind wiederum Programme ausgenommen – für diese gilt das zuvor Gesagte (die Sicherheitskopie). Spiele sind paradoxerweise oft Programme und Filme zugleich, daher wird eine Sicherheitskopie nicht immer zulässig sein.
Bedeutend ist, dass das Recht auf eine Privatkopie oder Sicherungskopie nur im Rahmen der Vervielfältigung gilt (KOPIE). Es ist daher nicht zulässig – auch nicht zu privaten Zwecken – urheberrechtliche Inhalte andersartig zu verwenden. Das Übertragen (zB die Fußball-WM im Lokal), Verbreiten oder Veröffentlichen im Internet oder die Vermietung sind niemals gestattet. Vorsicht ist daher speziell bei Tauschbörsen geboten. Durch das Teilen von geschützten Inhalten (zB mp3 Dateien) über Peer2Peer-Netzwerke (wie E-Mule, Shareaza, Vuze, Bittorrent) werden diese automatisch – meist auch noch bevor Sie selbst den Download abgeschlossen haben – anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und Sie bewegen sich damit bereits im illegalen Raum.
Illegale Nutzer haben jedoch insofern eine einigermaßen gute Ausgangslage, als dass nach österreichischem Recht niemand darauf Anspruch hat, Informationen von Providern zu heruntergeladenen Inhalten zu bekommen. Beweise, dass jemand illegale Downloads getätigt hat, müssen daher vom Kläger selbst erlangt werden, was oft misslingt.
Eine gerichtliche Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzungen hat zur Folge, dass Schadenersatz zu leisten ist. Auch wenn kein Schaden vorliegt, ist ein Entschädigung zu zahlen. Diese Summe erhöht sich noch um die nicht zu unterschätzenden Prozesskosten im Falle der Niederlage.
Wer gegen die Vorschriften verstößt, dem drohen außerdem sechs Monate Haft oder eine Geldstrafe, davon ausgenommen sind wiederum Verstöße im Rahmen privater Kopien. Sofern dabei Gewinn erzielt wurde, können bis zu 2 Jahre Gefängnis verhängt werden.
Bild: ©Shutterstock
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