Strafbar machen sich Schaulustige, wenn sie einen Rettungseinsatz behindern oder sich der Anordnung der Polizei widersetzen. Möglich sind Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro. In Extremfällen kann es auch zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen verhängt werden. Besteht ein Wiederholungsfall, kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden. Strafen sind jedoch erst dann vorgesehen, wenn sich Schaulustige trotz Abmahnung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht an deren Anordnungen und Wegweisung halten. Kommt es zu einer derartigen Missachtung von Anordnungen stellt die Polizei Strafverfügungen aus.
Die genaue Regelung der Wegweisung finden sich in § 38 Abs. 1a SPG wieder.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können nun Unbeteiligte wegweisen, wenn sie durch ihr Verhalten oder allein ihrer Anwesenheit Hilfeleistungen oder die öffentliche Ordnung stören. Zudem sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befugt, Personen wegzuweisen, die die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung behindern und die Privatsphäre der vom Vorfall betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen. Zur Beeinträchtigung der Privatsphäre gehört beispielsweise das Fotografieren der Unfallstelle und der verunfallten Personen, sowie das anschließende Veröffentlichen dieser Fotos auf sozialen Netzwerken. Dies stellt nämlich einen unzulässigen Eingriff in das gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre dar.
Die Höhe der Strafen ist in § 81 Abs. 1a SPG geregelt. Bei der Anhaltepflicht ist zu beachten, dass zwei Merkmale kumulativ vorliegen müssen, nämlich das objektive Tatbestandsmerkmal und das subjektive Tatbestandsmerkmal. Das objektive Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn zumindest ein Sachschaden eingetreten ist und das subjektive Tatbestandsmerkmal, wenn das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens vorliegt. Dies tritt grundsätzlich schon ein, wenn bereits die Möglichkeit der Wahrnehmung erfolgt. Das Anhalten des Fahrzeuges bewirkt, dass weitere Maßnahmen nach StVO zu setzen sind.
(1a) Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Nunmehr können sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Geldstrafen sind bis zu 500 Euro und Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen möglich. Das Tatbestandsmerkmal setzt dabei eine spürbare und nicht unerhebliche Störung der Rettungstätigkeit voraus. Die Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Personen müssen zumindest erschwert werden. Dazu zählen die Beschädigung von technischen Geräten, das Nichtbeiseitetreten, die Versperrung eines Weges, die Beeinträchtigung der Tätigkeit von Ärzten und Krankenhauspersonal in der Notaufnahme und das Blockieren von Notfallgassen. Anstatt am Unfallort herumzustehen und eventuell Schwierigkeiten zu verursachen, wird geraten, den Unfallort zu verlassen, wenn man als Unfallzeuge oder Ersthelfer nicht mehr helfen kann. Dies soll eine reibungslose Versorgung der Verletzten gewährleisten.
Eine Strafverfügung ist eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde, eines Organs der öffentlichen Aufsicht (wie hier die Polizei) oder eines militärischen Organs im Wachdienst aufgrund einer Verwaltungsübertretung. Sie kann jedoch auch ausgestellt werden, wenn ein strafbares Verhalten durch Verkehrsüberwachung festgestellt wird. Strafverfügungen sind immer an natürliche Personen gerichtet und werden seit 1. Juli 2013 mittels RSb-Brief (=Weißer Brief) zugestellt. Wenn der Brief nicht an den Erstempfänger zugestellt oder persönlich übergeben werden kann, wird er bei der zuständigen Geschäftsstelle, dem Gemeindeamt oder einer zuständigen Verwaltungsstrafbehörde hinterlegt. Erhält man einen solchen Brief mit einer Strafverfügung, ist es gut zu wissen, dass man etwas dagegen unternehmen kann. Adressaten der Strafverfügung können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mündlich oder schriftlich Einspruch betreffend folgender Punkte erheben: Kostenentscheidung, das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe und den Schuldspruch. Beachtet werden muss, dass der Einspruch bei der Behörde einzubringen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat. Durch das rechtzeitige Einbringen eines Einspruchs wird die Strafverfügung gegenstandslos und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Höhe der Strafe darf hier nicht höher sein als in der Strafverfügung. Kommt es zu keinem Einspruch, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
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