In bestimmten Branchen sind Konkurrenzklauseln sehr beliebt. Arbeitnehmer werden durch derartige Klauseln verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine gewisse Zeit nicht mehr in demselben Geschäftszweig als Arbeitnehmer oder selbständig tätig zu werden. Arbeitgeber versuchen auf diese Weise zu verhindern, dass Kunden zum neuen Arbeitgeber abwandern.
Offensichtlich ist, dass derartige Konkurrenzklauseln Arbeitnehmer bei der Arbeitsplatzsuche wesentlich beeinträchtigen. Daher schützt der Gesetzgeber Arbeitnehmer und gestattet Konkurrenzklauseln nur unter bestimmten Bedingungen.
Konkurrenzklauseln sind nur dann wirksam, wenn
der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung volljährig ist;
sie für längstens 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde;
nicht jede Form der Erwerbstätigkeit untersagt wird;
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber durch eine Kündigung beendet, ist der Arbeitnehmer nicht an die Konkurrenzklausel gebunden. Es sei denn, es liegt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vor. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei berechtigter Entlassung gilt die Klausel aber. Auch bei einvernehmlicher Auflösung gilt die Klausel grundsätzlich, wenn Sie mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbaren.
Gehaltshöhe: Damit eine Konkurrenzklausel wirksam ist, muss der Bruttolohn des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens EUR 3.240 betragen. Eingerechnet werden auch Überstunden, Zulagen und Provisionen – nicht aber Sonderzahlungen. Wurde die Vereinbarung dagegen vor dem 29.12.2015 abgeschlossen, muss das monatliche Bruttoentgelt EUR 2.754 bei Beendigung übersteigen.
Leiharbeit: Bei Leiharbeitsverhältnissen sind Konkurrenzklauseln prinzipiell unzulässig.
Grundsätzlich haben Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz, wenn ein Arbeitnehmer gegen eine wirksam vereinbarte Konkurrenzklausel verstößt. Hierfür muss aber ein eingetretener Schaden erst bewiesen werden – was oft nicht leicht ist. Daher enthalten die Konkurrenzklauseln meist Konventionalstrafen, die einen bestimmten Geldbetrag festlegen. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber nur diese verlangen. Weiterer, zusätzlicher Schadenersatz ist dann ausgeschlossen. Derartige Vertragsstrafen unterliegen auch dem richterlichen Mäßigungsrecht, wenn sie zu hoch sind.
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