Komprimierte Darstellung des kroatischen Erbrechts im groben Vergleich zum österreichischen Erbrecht

Ausländer sind als Erben gleichberechtigt gegenüber den Staatsbürgern der Republik Kroatien. Bürger eines anderen Landes können jedoch keine landwirtschaftlichen Grundstücke sowie extra geschützte Liegenschaften erwerben, aber kroatische dürfen das.

Mag. iur. Daisy Vlatka ADLER | 02.11.2020 | Erbrecht Seite drucken

Zeitpunkt des Erbens

Das Erbrecht greift ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Aufgrund des Todes eines natürlichen Menschen und zum jeweiligen Zeitpunkt seines Todes wird geerbt. Ein Erbrecht wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes erworben sowie aufgrund eines Testamentes. Wer eine Person beerbt, ist sein universeller Rechtsnachfolger. Der Tod einer Person öffnet ihr Erbe (Artikel 122).

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Nachlass auf den Erben über und wird so zu seinem Erbe. Diese Regelung ist anders, als jene die im § 797 ABGB geregelt ist: „Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben.“

Ruhende Erbschaft (Hereditas iacens):

Die Verlassenschaft als juristische Person, im Sinne von § 546 ABGB. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort, dass kennt das kroatische Erbrecht nicht.

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwirbt der Erbe das Erbrecht und der Nachlass des Verstorbenen geht per Gesetz auf ihn über und wird so zu seinem Erbe. (Artikel 129)

Gleichzeitig erwirbt der Erbe andere Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Fähigkeit als Erbe, sofern sich aus ihrer Rechtsnatur nichts anderes ergibt (Artikel 129)

Der Erbe bleibt dauerhaft der Erbe, es sei denn, er verzichtet wirksam auf sein Erbrecht – Erbschaftsverzicht (Artikel 129)

Erbmasse

Die Erbmasse besteht aus allem, was dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gehörte, mit Ausnahme dessen, was aufgrund seiner Rechtsnatur oder des Gesetzes nicht vererbt werden kann.

Zur Erbmasse gehört jedoch nicht, der Anteil eines anderen am gemeinsamen Vermögen (Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft) oder was jemand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage erwirbt (z.B. Schenkung auf den Todesfall, Schaffung eines Mehrwerts etwa durch einen Zu- oder Umbau).

Außereheliche Partner erben auch!

Gemäß dem Gesetz wird der Erblasser auch von seinem außerehelichen Partner beerbt, der dem erblichen Ehegatten gleichgestellt ist.

Als außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gilt eine Lebensgemeinschaft einer unverheirateten Frau und eines unverheirateten Mannes, die lange andauerte und mit dem Tod des Erblassers endete, sofern die für die Gültigkeit der Ehe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Falls bestritten, wird die außereheliche Lebensgemeinschaft vor dem Gericht zu beweisen sein.

Dieses Verfahren richtet sich dann nach dem kroatischen Familiengesetz, wo im Artikel 11 Folgendes geregelt ist:

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Auswirkungen einer außerehelichen Gemeinschaft gelten für eine Lebensbeziehung einer unverheirateten Frau und eines unverheirateten Mannes von mindestens drei Jahren Dauer oder kürzer, wenn ein gemeinsames Kind darin geboren wurde oder wenn sie durch Heirat fortgeführt wurde.“ (Absatz 1)

und

„Eine außereheliche Vereinigung, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt, schafft persönliche und materielle Auswirkungen als eheliche Vereinigung, und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die persönlichen und Eigentumsverhältnisse von Ehegatten, dh Bestimmungen anderer Gesetze, die die Beziehungen in Steuerangelegenheiten regeln, werden in angemessener Weise auf sie angewendet. persönliche, Eigentums- und andere Beziehungen von Ehepartnern.“ (Absatz 2).

Parentelensystem

In Kroatien wird auch, wie in Österreich, nach dem sogenannten Parentelensystem geerbt.

Die Erben der ersten Linie

Die Nachkommen und der Ehepartner des Erblassers

Der Erblasser wird vor allem von seinen Kindern und seinem Ehepartner geerbt. D.h. nach dem kroatische Recht gehört auch der Ehepartner bzw. außerehelichen Partner zur ersten Linie (und nicht nur die Kinder und deren Nachkommen wie das im § 731 des ABGB vorgesehen ist).

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen erben zu gleichen Teilen (nicht 1/3 der Ehegatte und 2/3 die Kinder wie in Österreich).

Die Erben der zweiten Linie

Die Eltern und der Ehepartner des Erblassers

Die Eltern des Erblassers erben eine Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen, und die andere Hälfte des Nachlasses wird vom Ehegatten des Erblassers geerbt (nicht 2/3 der Ehegatte und 1/3 die Eltern wie in Österreich).

Wenn beide Elternteile vor dem Erblasser gestorben sind, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Uneheliche Kinder erben auch!

Uneheliche Kinder und ihre Nachkommen haben die gleichen Erbrechte, wie eheliche Kinder und ihre Nachkommen.

Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigte Erben sind die Nachkommen des Erblassers, seine Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie Ehepartner (bzw. außereheliche Partner). Die Eltern des Erblassers, Adoptiveltern und andere Vorfahren sind nur dann pflichtteilsberechtigte Erben, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und nicht über die notwendigen Lebensgrundlagen verfügen. Als Pflichtteil der Nachkommen, Adoptiveltern und ihrer Nachkommen sowie der Ehegatten steht die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu, und der Pflichtteil der anderen pflichtteilsberechtigten Erben ist ein Drittel der gesetzlichen Erbquote, die gemäß der gesetzlichen Erbordnung jedem von ihnen gehören würde. Der Pflichtteil kann als ein Anteil an den Immobilien, an den Sachen und am Geld festgestellt werden (nicht wie nach dem österreichischen Recht, denn dort wird grundsätzlich in Geld gemessen)

Der Umfang der Schuldenhaftung des Erben

Erben haften für die Schulden des Erblassers. Das kroatische Erbrecht kennt nur unbedingte Erbantrittserklärungen. Eine bedingte Erbantrittserklärung, wie das im § 800 ABGB vorgesehen ist, kennt das kroatische Recht nicht. Ein Erbe, der auf die Erbschaft verzichtet hat, haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Der Erbe haftet für die Schulden des Erblassers bis zum Wert des geerbten Vermögens. Dies wird aber nur aufgrund eines Einwands vom Gericht berücksichtigt. Es gibt aber nicht wie in Österreich das „Inventar“; dies ist zwar theoretisch möglich, wird aber kaum angewandt.

Wenn es mehrere Erben gibt, haften sie gesamtschuldnerisch für die Schulden des Erblassers, jeweils bis zum Wert ihrer Erbschaft, unabhängig davon, ob die Aufteilung der Erbschaft stattgefunden hat. Die Schulden werden unter den Erben im Verhältnis zu ihren erblichen Teilen aufgeteilt, sofern das Testament nichts anderes vorsieht.

Das Recht auf Aufhebung der Miterbengemeinschaft

Nach dem kroatischen Recht kann es eine unbegrenzte Anzahl von Erben geben. Dies bezieht sich auch auf Eigentumswohnungen, d.h., es können mehrere Personen gemeinsam Miteigentümer einer Eigentumswohnung sein.

Erbschaftszuweisung

Jeder Erbe kann seinen Erbanteil ganz oder teilweise auf Miterben übertragen. Das kann noch während des Verlassenschaftsverfahrens gemacht werden.

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