Neben dem Unterhaltsanspruch aufgrund von Prozentsätzen des Einkommens bzw. des Regelbedarfs kann ein Kind in bestimmten Fällen einen darüber hinausgehenden Sonderbedarf fordern. Ein Sonderbedarf ist dann gegeben, wenn aufgrund Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung, Ausbildung oder Talentförderung des Kindes außergewöhnliche und dringliche Ausgaben in unregelmäßiger Höhe anfallen, die durch den Unterhalt nicht gedeckt sind und auch nicht von öffentlichen Leistungen (Krankenkasse, Sozialversicherung etc.) abgedeckt werden können.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beschränkt in jedem Fall den Sonderbedarf. Gleichzeitig ist eine Überschreitung der Prozentberechnung nur bei existenznotwendigen Sonderbedarf gerechtfertigt. Wird dagegen ein hohes Einkommen erzielt, wird von den Gerichten auch die Zuerkennung des Sonderbedarfs großzügiger gehandhabt. Liegt der Unterhalt wesentlich über dem Durchschnittsbedarf, wird kein Sonderbedarf angenommen. Allgemein wird der Sonderbedarf von den Gerichten sehr Einzelfall bezogen beurteilt.
Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden (Zahnspange, Psychotherapie)
Spitalskosten
Computer oder Sprachferien, wenn für den Schulerfolg notwendig
Privatschule bei gehobenen Lebensverhältnissen, wenn wichtige Gründe gegen den Besuch der öffentlichen Schule sprechen
Prozesskosten
Kosten für Brille oder andere übliche ärztliche Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden
der übliche Schulbedarf
Kosten für Hobbys (Musikunterricht, Tennisstunden, Reitkurse, Sportausrüstung)
Schulskikurs
Schulsportwochen
Maturareise
übliches Taschengeld
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