Kindesunterhalt: Wann besteht ein Anspruch auf Sonderbedarf?

Zahnspange, Psychotherapie, Sprachferien – In bestimmten Fällen kann ein Kind vom Unterhaltsverpflichteten einen über den Unterhalt hinausgehenden Sonderbedarf fordern.

Anspruch auf Sonderbedarf bei außergewöhnlichen und dringlichen Ausgaben

Neben dem Unterhaltsanspruch aufgrund von Prozentsätzen des Einkommens bzw. des Regelbedarfs kann ein Kind in bestimmten Fällen einen darüber hinausgehenden Sonderbedarf fordern. Ein Sonderbedarf ist dann gegeben, wenn aufgrund Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung, Ausbildung oder Talentförderung des Kindes außergewöhnliche und dringliche Ausgaben in unregelmäßiger Höhe anfallen, die durch den Unterhalt nicht gedeckt sind und auch nicht von öffentlichen Leistungen (Krankenkasse, Sozialversicherung etc.) abgedeckt werden können.

Sonderbedarf mit finanzieller Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beschränkt in jedem Fall den Sonderbedarf. Gleichzeitig ist eine Überschreitung der Prozentberechnung nur bei existenznotwendigen Sonderbedarf gerechtfertigt. Wird dagegen ein hohes Einkommen erzielt, wird von den Gerichten auch die Zuerkennung des Sonderbedarfs großzügiger gehandhabt. Liegt der Unterhalt wesentlich über dem Durchschnittsbedarf, wird kein Sonderbedarf angenommen. Allgemein wird der Sonderbedarf von den Gerichten sehr Einzelfall bezogen beurteilt.

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Beispiele in denen Sonderbedarf in Frage kommt:

Kein Sonderbedarf ist:

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