Kind krank – darf ich zu Hause bleiben?

Das Kind liegt krank im Bett und Sie müssen zur Arbeit? – Arbeitnehmer haben in diesem Fall einen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Die Pflegefreistellung ist jedoch zeitlich begrenzt und darf nicht bei jeder Krankheit in Anspruch genommen werden.

Wann Sie Ihr krankes Kind zu Hause pflegen dürfen

Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie als Vater und Mutter Anspruch auf Pflegefreistellung. Dies unabhängig davon, ob sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dies gilt auch für Pflegeeltern.

Nicht leibliche Eltern können dagegen nur dann die Pflegefreistellung beanspruchen, wenn sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht übrigens auch, wenn nahe, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (bspw. Ehefrau, Eltern, Großeltern, Enkel) krank werden und Pflege notwendig ist.

Ihr Kind muss im Krankenhaus behandelt werden?

Wenn Ihr Kind im Spital behandelt werden muss, können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind unter 10 Jahren ist. Ist das Kind älter als 10 Jahre können Sie es aber dennoch begleiten, wenn das Spital die Notwendigkeit der Pflege bestätigt.

Wie lange haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung?

Sie haben Anspruch auf bezahlte Freistellung wegen der Betreuung Ihres kranken Kindes im Ausmaß von 2 Wochen im Jahr. Das gilt aber nur dann, wenn Ihr Kind unter 12 Jahren alt ist. Auch die Betreuung von nicht leiblichen Kindern – wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt leben – ist für 2 Wochen im Jahr möglich. Bei Freistellung wegen Pflege älterer Kinder bzw. anderer naher Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, ist dies nur für 1 Woche möglich.

Ab welchem Zeitpunkt habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?

Der Anspruch auf Pflegefreistellung entsteht prinzipiell am ersten Arbeitstag. Allerdings sollten Sie beachten, dass das Arbeitsverhältnis im Probemonat jederzeit, ohne Angaben von Gründen, aufgelöst werden kann.

Bei welchen Krankheiten darf ich zu Hause bleiben?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch bei all jenen Krankheiten, die eine Pflege notwendig machen. Erfasst sind daher nicht nur plötzliche oder akute Krankheiten, sondern auch chronische Krankheiten oder durch einen Unfall hervorgerufene Leiden.

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Muss ich mich um eine Vertretung kümmern?

Prinzipiell ja. Sie müssen alles tun, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden. Kann daher eine andere Person die Pflege übernehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Hier ist allerdings keine externe, etwa professionelle Pflegekraft gemeint, sondern andere nahe Angehörige, etwa der Ehepartner oder Lebensgefährte. Sind beide Eltern berufstätig oder handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter, wird in der Regel ein Anspruch auf Krankenpflegefreistellung gegeben.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Wenn Ihr Kind krank wird und Sie für die Pflege zu Hause bleiben wollen bzw. müssen, sollten Sie darüber Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren.

Darf der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung verlangen?

Ja, der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung der Krankheit verlangen. In diesem Fall  muss er aber auch die daraus entstehenden Kosten tragen.

Pflegefreistellung aufgebraucht - und nun?

Wenn die 2 Wochen Pflegefreistellung pro Jahr bereits verbraucht sind, dürfen Sie bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren dennoch zu Hause bleiben, wenn Sie noch offenen Urlaub haben. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht notwendig. Sie müssen allerdings mitteilen, aus welchen Gründen Sie Urlaub nehmen.

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Bild: ©Bigstock

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