Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie als Vater und Mutter Anspruch auf Pflegefreistellung. Dies unabhängig davon, ob sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Dies gilt auch für Pflegeeltern.
Nicht leibliche Eltern können dagegen nur dann die Pflegefreistellung beanspruchen, wenn sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht übrigens auch, wenn nahe, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (bspw. Ehefrau, Eltern, Großeltern, Enkel) krank werden und Pflege notwendig ist.
Wenn Ihr Kind im Spital behandelt werden muss, können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind unter 10 Jahren ist. Ist das Kind älter als 10 Jahre können Sie es aber dennoch begleiten, wenn das Spital die Notwendigkeit der Pflege bestätigt.
Sie haben Anspruch auf bezahlte Freistellung wegen der Betreuung Ihres kranken Kindes im Ausmaß von 2 Wochen im Jahr. Das gilt aber nur dann, wenn Ihr Kind unter 12 Jahren alt ist. Auch die Betreuung von nicht leiblichen Kindern – wenn diese in einem gemeinsamen Haushalt leben – ist für 2 Wochen im Jahr möglich. Bei Freistellung wegen Pflege älterer Kinder bzw. anderer naher Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, ist dies nur für 1 Woche möglich.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung entsteht prinzipiell am ersten Arbeitstag. Allerdings sollten Sie beachten, dass das Arbeitsverhältnis im Probemonat jederzeit, ohne Angaben von Gründen, aufgelöst werden kann.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch bei all jenen Krankheiten, die eine Pflege notwendig machen. Erfasst sind daher nicht nur plötzliche oder akute Krankheiten, sondern auch chronische Krankheiten oder durch einen Unfall hervorgerufene Leiden.
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Prinzipiell ja. Sie müssen alles tun, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden. Kann daher eine andere Person die Pflege übernehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegefreistellung. Hier ist allerdings keine externe, etwa professionelle Pflegekraft gemeint, sondern andere nahe Angehörige, etwa der Ehepartner oder Lebensgefährte. Sind beide Eltern berufstätig oder handelt es sich um eine alleinerziehende Mutter, wird in der Regel ein Anspruch auf Krankenpflegefreistellung gegeben.
Wenn Ihr Kind krank wird und Sie für die Pflege zu Hause bleiben wollen bzw. müssen, sollten Sie darüber Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren.
Ja, der Arbeitgeber darf eine ärztliche Bestätigung der Krankheit verlangen. In diesem Fall muss er aber auch die daraus entstehenden Kosten tragen.
Wenn die 2 Wochen Pflegefreistellung pro Jahr bereits verbraucht sind, dürfen Sie bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unter 12 Jahren dennoch zu Hause bleiben, wenn Sie noch offenen Urlaub haben. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht notwendig. Sie müssen allerdings mitteilen, aus welchen Gründen Sie Urlaub nehmen.
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