Leasingverträge sind eine Alternative zum Kauf, der Ratenzahlung oder dem Bankkredit zum Erwerb eines Autos. Wenn Sie einen KFZ-Leasingvertrag abschließen, bleibt im Unterschied zum Kauf der Vertragshändler (Leasinggeber) Eigentümer des Autos, muss das Fahrzeug aber dem Konsument (Leasingnehmer) zur Nutzung überlassen. Der Konsument verpflichtet sich im Gegenzug, monatliche Leasingraten zu leisten. Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Leasingnehmer meist das Wahlrecht, ob er das Auto kauft oder an den Leasinggeber zurückgibt.
TIPP: Kauf, Ratenzahlung & Leasing – Prüfen Sie genau, welche Variante für Sie in der jeweiligen Lebens-Situation, insbesondere in finanzieller Hinsicht, am besten geeignet ist.
Beim Kfz-Leasing lassen sich grundsätzlich 2 verschiedene Varianten unterscheiden:
Vollamortisation: Bei der Vollamortisation wird der gesamte Anschaffungswert des Autos über die Leasingraten abgedeckt.
Restwertleasing: Hierwird nur ein Teil der Kosten über die Raten abgedeckt, sodass am Ende der Vertragslaufzeitein Restwert (Verkaufswert) übrig bleibt. Üblicherweise hat der Verbraucher am Vertragsende das Wahlrecht, ob er das Fahrzeug zum Restwert kauft oder an den Autohändler zurückgibt. Diese Form ist die häufigste Variante bei Autoleasing.
Beim Restwertleasing gibt es weitere Formen wie das Depotleasing oder Restwertleasing mit Anzahlung. Hier wird ein Teil der Anschaffungskosten gleich bei Beginn der Vertragsunterzeichnung vom Verbraucher geleistet. Dadurch verringern sich die Raten und man spart sich die Zinsen für die Finanzierung.
Der Restwert ist derjenige Wert, den das Auto nach Ende der Vertragslaufzeit noch aufweist (Verkaufswert). Er wird schon bei Vertragsunterzeichnung vom Vertragshändler geschätzt und fließt auch in die Berechnung der Leasingraten ein. Nach Ende der Vertragslaufzeit wird er mittels eines Sachverständigengutachtens ermittelt. Der Restwert hängt von verschiedenen Faktoren ab – ua der Marke, des Modells und der Laufleistung. Ist das Fahrzeug am Ende weniger Wert, als ursprünglich geschätzt, drohen dem Leasingnehmer Nachzahlungen, die rasch auch mehrere tausend Euro betragen können.
TIPP: Haben Sie Zweifel an dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert, sollten Sie dies dem Leasinggeber schriftlich mitteilen. Auch sollte der zu Beginn geschätzte Restwert nicht zu niedrig angesetzt sein, sonst drohen dem Leasingnehmer am Ende Nachzahlungen.
In der Regel wird der Konsument bei Abschluss eines Leasingvertrages verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Im Übrigen sind Leasingnehmer meist auch zu regelmäßigen Inspektionen und Überprüfungen des Fahrzeugs verpflichtet.
TIPP: Ist eine Vollkaskoversicherung nicht vorgeschrieben, ist der Abschluss einer solchen unbedingt zu empfehlen.
Wenn Sie die Raten nicht mehr zahlen können, ist der Leasinggeber berechtigt, den Leasingvertrag aufzulösen. In der Regel werden alle offenen Rechnungen sofort fällig gestellt und das Auto in der Regel abgeholt. In diesem Fall muss der Leasinggeber jedoch die Ersparnisse durch die frühzeitige Vertragsauflösung berücksichtigen. Oft ist zusätzlich ein verschuldensunabhängiger Schadenersatz zu Gunsten des Leasinggebers in den AGBs enthalten.
TIPP: Die Abrechnungen vom Leasinggeber sind nicht leicht nachzuvollziehen und sollten daher von den Autofahrerclubs wie dem ÖAMTC oder dem ARBÖ überprüft werden.
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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber findend sich oft das Recht des Leasinggebers, die Leasingraten anzupassen bzw. zu erhöhen. Wurden keine fixen Zinssätze vereinbart, enthalten die AGBs meist eine Anbindung der Zinsen an Kapitalmarktzinssätze wie den 3-Monats-Euribor. Beliebt sind auch Anpassungsklauseln bei Über- oder Unterschreitung der Fahrleistung. Diese Arten der Anpassungsklauseln sind grundsätzlich zulässig.
Derartige AGB-Klauseln sind aber dann unzulässig, wenn sie Sie dem Leasinggeber eine willkürliche Änderung der Leasingraten ermöglichen. Der Leasingnehmer darf die Leasingraten daher nicht beliebig anpassen, sondern die Bedingungen müssen im Vertrag genau festgelegt und vom Willen des Leasingnehmers unabhängig sein.
Endet die Vertragslaufzeit, wird der Leasingnehmer entweder Eigentümer des Fahrzeugs oder gibt es an den Vertragshändler zurück. Im letzteren Fall erstellt ein vom Leasinggeber beauftragter unabhängiger Kfz-Sachverständiger ein Übergabeprotokoll über die Mängel und Schäden am Fahrzeug. Dieses Protokoll muss von Leasingnehmer und Leasinggeber unterzeichnet werden. Dieses sogenannte Minderwertgutachten wird dem Leasingnehmer zugestellt. Der Leasingnehmer kann dem Gutachten widersprechen.
TIPP: Prüfen Sie genau, ob die aufgelisteten Mängel wirklich vorhanden sind, bevor Sie das Protokoll unterschreiben.
Sie haben weitere Fragen zum Leasingvertrag oder wollen etwaige Ansprüche prüfen lassen? Ein Rechtsanwalt für Konsumentenschutz kann Sie hier bestmöglich unterstützen. Bei meinanwalt.at finden Sie eine große Auswahl an auf Konsumentenschutz spezialisierten Rechtsanwälten.
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