Kein Testament vorhanden – wer erbt wie viel? Pflichtteil und Erbfolge erklärt

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, stellt sich für Verwandten die Frage, wer etwas erbt und wie viel. Bestimmt der Erblasser keinen Erben, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge – das Gesetz legt in diesem Fall genau fest, welcher Angehöriger welchen Anteil des Vermögens erhält.

18.03.2016 | Erbrecht Seite drucken

Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Auch wenn das Testament ungültig ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde, wird das Vermögen des Erblassers entsprechend den Aufteilungsregeln der gesetzlichen Erbfolge unter den Angehörigen aufgeteilt.

Ehefrau, Kinder - Wer hat einen Anspruch?

Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, haben der Ehepartner, die Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder) einen Erbanspruch. Zu den Kinder zählen auch Adoptivkinder und uneheliche Kinder.

Sind keine Kinder oder andere Nachkommen vorhanden, erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Schwester, Bruder, Neffen, Nichten). Sind auch keine Eltern vorhanden, erben schließlich die Großeltern.

WICHTIG: Schwiegerkinder, Schwiegerkinder oder Stiefkinder haben keinen Anspruch auf das Erbe!

Wie hoch ist der Anspruch?

Der Ehegatte erbt grundsätzlich 1/3 des Vermögens des Verstorbenen, wenn Kinder vorhanden sind. Gibt es keine Kinder oder andere Nachkommen, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen 2/3 des Vermögens.

Die Kinder und deren Nachkommen erben neben dem Ehegatten 2/3 des Vermögens und müssen sich diese 2/3 auch aufteilen. Sind beispielsweise 2 Kinder vorhanden, erhält jedes Kind 1/3 des Erbes. Ist eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben, hat aber Kinder, so erben diese Kinder den 1/3 Anteil des Elternteils.

BEISPIELE:

Müssen Steuern für die Erbschaft gezahlt werden?

Nein, für Erbschaften fallen in Österreich keine Steuern an – die Erbschaftssteuer wurde 2008 abgeschafft. Wird dagegen eine Liegenschaft vererbt, muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer Grunderwerbsteuer in der Höhe von bis zu 3,5% zahlen (Stufentarif: 0,5% für die ersten 250.000, 2% für die nächsten 150.000 und darüber hinaus 3,5%)

 

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