Hinterlässt der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Auch wenn das Testament ungültig ist oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt wurde, wird das Vermögen des Erblassers entsprechend den Aufteilungsregeln der gesetzlichen Erbfolge unter den Angehörigen aufgeteilt.
Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, haben der Ehepartner, die Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder) einen Erbanspruch. Zu den Kinder zählen auch Adoptivkinder und uneheliche Kinder.
Sind keine Kinder oder andere Nachkommen vorhanden, erben neben dem Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Schwester, Bruder, Neffen, Nichten). Sind auch keine Eltern vorhanden, erben schließlich die Großeltern.
WICHTIG: Schwiegerkinder, Schwiegerkinder oder Stiefkinder haben keinen Anspruch auf das Erbe!
Der Ehegatte erbt grundsätzlich 1/3 des Vermögens des Verstorbenen, wenn Kinder vorhanden sind. Gibt es keine Kinder oder andere Nachkommen, erbt der Ehepartner neben den Eltern des Verstorbenen 2/3 des Vermögens.
Die Kinder und deren Nachkommen erben neben dem Ehegatten 2/3 des Vermögens und müssen sich diese 2/3 auch aufteilen. Sind beispielsweise 2 Kinder vorhanden, erhält jedes Kind 1/3 des Erbes. Ist eines der Kinder des Erblassers bereits verstorben, hat aber Kinder, so erben diese Kinder den 1/3 Anteil des Elternteils.
BEISPIELE:
Hinterlässt der Verstorbene 1 Ehegattin und 2 Kinder, so erbt die Ehefrau 1/3 und die Kinder auch jeweils 1/3 des Erbes.
Hat der Verstorbene 1 Ehegattin und 4 Kinder, so erbt die Ehefrau 1/3 und die Kinder jeweils 1/6 des Nachlasses.
Leben nur mehr 2 Kinder und ist auch die Ehegattin des Erblassers bereits verstorben, dann erben die beiden Kinder jeweils die Hälfte des Vermögens.
Der Verstorbene hinterlässt seine Ehegattin und 1 Kind. Ein zweites Kind ist bereits verstorben, hinterlässt aber selbst 2 Kinder (2 Enkelkinder des Verstorbenen). In diesem Fall erbt die Ehegattin und das Kind jeweils 1/3 des Vermögens. Die beiden Enkelkinder erben jeweils 1/6 des Vermögens. Der Ehegatte des verstorbenen Kindes erhält nichts.
Der Erblasser hinterlässt 1 Ehegattin und seine beiden Eltern. In diesem Fall erbt die Ehegattin 2/3 des Erbes und die beiden Eltern jeweils 1/6 des Vermögens.
Der Erblasser hinterlässt seine Ehegattin, seine Mutter und eine Schwester. Der Vater ist bereits verstorben. In diesem Fall erbt die Ehegattin 2/3 des Vermögens, die Mutter und die Schwester 1/6 des Erbes.
Nein, für Erbschaften fallen in Österreich keine Steuern an – die Erbschaftssteuer wurde 2008 abgeschafft. Wird dagegen eine Liegenschaft vererbt, muss der Erbe oder Vermächtnisnehmer Grunderwerbsteuer in der Höhe von bis zu 3,5% zahlen (Stufentarif: 0,5% für die ersten 250.000, 2% für die nächsten 150.000 und darüber hinaus 3,5%)
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