Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder von Gläubigern eröffnet. Zuständiges Gericht für Unternehmer ist das Landesgericht – in Wien ist das Handelsgericht zuständig. Der Antrag des Schuldners muss innerhalb von 6o Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bei GmbHs Überschuldung) gestellt werden.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie zahlungsunfähig sind. Wird das Unternehmen in Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben, muss geprüft werden, ob eine Überschuldung vorliegt. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, fällige Rechnungen zu bezahlen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich nicht verschaffen kann. Überschuldung liegt dagegen vor, wenn die positiven Vermögenswerte des Unternehmens weniger wert sind, als die Verbindlichkeiten der Firma. Dies ist dann der Fall, wenn das Eigenkapital – also das Grundkapital, Rücklagen etc. – durch Verluste aufgebraucht ist (negatives Eigenkapital) und eine negative Fortbestehensprognose vorliegt. Darin ist zu erläutern, ob tatsächlich eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Bei Einzelunternehmern muss die natürliche Person den Konkursantrag stellen. Bei einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer. Ist das Unternehmen eine OG oder KG (Personengesellschaft) ist der Antrag von allen haftenden Gesellschaftern zu stellen.
Damit überhaupt ein Konkursverfahren eröffnet werden kann, müssen zumindest die Kosten des Verfahrens vom verbliebenen Vermögen gedeckt werden können. Alternativ kann auch ein Kostenvorschuss von bis zu EUR 4.000 an das zuständige Konkursgericht geleistet werden. Wird der Kostenvorschuss von einer dritten Person (der Familie oder Freunden des Schuldners) geleistet, kann die betreffende Person den Kostenvorschuss als Masseforderung vom Insolvenzverwalter zurückfordern. Ist kein Vermögen vorhanden und kann auch der Kostenvorschuss nicht aufgebracht werden, ist der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögen durch Gerichtsbeschluss abzuweisen. In diesem Fall wird die Gewerbeberechtigung automatisch eingezogen und die GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.
Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder der Vorschuss geleistet wurde, kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der ab diesem Zeitpunkt für das Unternehmen verantwortlich ist. Zudem tritt eine Exekutions- und Prozesssperre ein. Die Konkurseröffnung wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht und die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Der Insolvenzverwalter wird so rasch wie möglich prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll. Dazu wird das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen inventarisiert. Im Rahmen der Sanierungs- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen nach Konkurseröffnung) wird darüber entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt oder geschlossen wird. Auch erklärt sich der Insolvenzverwalter zu den angemeldeten Forderungen der Gläubiger.
Wenn der Schuldner einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren gestellt hat, wird von den Gläubigern über die Annahme des Sanierungsplans beraten. Der Schuldner muss im Sanierungsplan den Gläubigern eine Quote von zumindest 30% zahlbar in längstens 2 Jahren anbieten. In diesem Fall darf der Schuldner das Unternehmen auch selbst fortführen. Wird der Sanierungsplan angenommen, wird das Konkursverfahren aufgehoben und der Schuldner kann wieder über sein Unternehmen verfügen. Stimmen die Gläubiger dem Sanierungsplan nicht zu, wird das Konkursverfahren fortgesetzt. Schlussendlich wird das Unternehmen geschlossen und eine Quote an die Gläubiger ausbezahlt. Der Unternehmer ist nun von seiner Restschuld befreit.
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