Durch den Konkurs Ihres Arbeitgebers wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Vielmehr bleibt dieses auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrecht. Tatsächlich übernimmt im Konkursverfahren der Insolvenzverwalter (meist ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt) die Position des Arbeitgebers.
Auch nach Eröffnung eines Konkursverfahrens kann eine „normale“ Kündigung oder einvernehmliche Auflösung vorgenommen werden. Zusätzlich bestehen im Insolvenzverfahren besondere Kündigungsmöglichkeiten. So kann der Insolvenzverwalter bei Schließung oder Teilschließung (nur ein Unternehmens- oder Betriebsteil wird geschlossen) innerhalb von einem Monat eine Kündigung nach § 21 Insolvenzordnung (IO) vornehmen. In diesem Fall sind lediglich die gesetzlichen und kollektivvertraglich festgelegten Kündigungsfirsten einzuhalten.
Bei einer Teilschließung besteht das oben beschriebene besondere Kündigungsrecht nur in Bezug auf jene Arbeitnehmer, die auch in der von der Schließung betroffenen Teil des Unternehmens arbeiten.
Kommt es zu einem Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer 1 Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigen. Allerdings müssen diese Arbeitnehmer in bestimmten zu schließenden Bereichen beschäftigt sein und die Erfüllung des Sanierungsplans und die Fortführung des Unternehmens bei Unterbleiben der Kündigung gefährdet sein. Zudem bedarf es der Zustimmung des Sanierungsverwalters.
Wenn Sie eine arbeitsrechtliche Frage haben – etwa zum Thema Urlaubanspruch, Krankheit oder Kündigung – und sich beraten lassen möchten, finden Sie hier eine Liste von kompetenten auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten.
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