Inländische Gerichtsbarkeit

Inländische Gerichtsbarkeit im Strafrecht: Wann sind österreichische Gerichte zuständig?

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Frage, ob österreichische Gerichte für die Verfolgung einer Straftat zuständig sind, ist das Territorialitätsprinzip. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind (vgl § 62 StGB). Ob der Täter österreichischer Staatsbürger ist, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität des Opfers – maßgebend ist allein der inländische Tatort (RIS-Justiz RS0092073).


Was gilt als Tatort im Inland?


Als Tatort (§ 67 Abs 2 StGB) gilt der Ort, an dem:

Diese Regelung unterscheidet zwischen:

Liegt einer dieser Orte im Inland, ist die österreichische Gerichtsbarkeit gegeben – unabhängig davon, wo der andere Anknüpfungspunkt liegt. Dabei genügt es bereits, wenn im Inland bloß ein Zwischenerfolg eintritt oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten hätte sollen (RIS-Justiz RS0092073). Ein Zwischenerfolg ist bereits eine tatsächlich eingetretene Wirkung, die aber noch nicht den vollen tatbestandsmäßigen Erfolg darstellt (OGH 04.06.2025, 13 Os 32/25t).


Führt jemand die Tat nicht selbst aus, sondern nimmt er an ihr nur als Bestimmungstäter oder Beitragstäter teil, dann begeht er auch dann eine Inlandstat, wenn er vom Inland aus die Tatausführung im Ausland vorsätzlich veranlasst oder fördernd unterstützt (RIS-Justiz RS0091842).


Inländische Gerichtsbarkeit bei Betrug


Beim Betrug täuscht der Täter jemanden über Tatsachen und verleitet ihn damit zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die diesen selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (vgl § 146 StGB).
Die Tathandlung ist dabei die für die Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Plan des Täters unmittelbar die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. Das Delikt ist durch den Eintritt des Vermögensschadens, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, vollendet (RIS-Justiz RS0103999). Die den Schaden verursachende Handlung, Duldung oder Unterlassung des Getäuschten stellt einen Zwischenerfolg dar. 


Tatort ist daher beim Betrug auch der Ort, an dem der Getäuschte die schadenskausale Vermögensverfügung vornimmt oder duldet. Liegt dieser Ort in Österreich, so ist inländische Gerichtsbarkeit gegeben (OGH 04.06.2025, 13 Os 32/25t). Ebenso ist der Ort Tatort, an dem es zum effektiven Verlust an Vermögenssubstanz kommt, den ein Dritter als spezifische Folge des deliktischen Geschehens erleidet (RIS-Justiz RS0092066).


Beispiele:


Online-Betrug: Wird ein Opfer in Österreich über das Internet getäuscht und tätigt es von Österreich aus eine Überweisung auf ein ausländisches Konto, liegt der Ort der Vermögensverfügung in Österreich. Damit ist österreichische Gerichtsbarkeit gegeben.


Kreditkartenbetrug im Ausland: Im Fall der Verwendung einer österreichischen Kreditkarte oder Scheckkarte im Ausland trifft der Schaden unmittelbar das inländische Kreditinstitut, womit österreichische Gerichtsbarkeit gegeben ist.


Investmentbetrug: Bei betrügerischen Anlagegeschäften kommt es darauf an, wo das Opfer die Vermögensverfügung (Überweisung, Übergabe von Bargeld etc) vornimmt. Erfolgt dies in Österreich, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben – unabhängig davon, wo die betrügerische Plattform ihren Sitz hat oder wo der endgültige Vermögensabfluss erfolgt.


Verfahrensrechtliche Konsequenzen


Besteht keine inländische Gerichtsbarkeit hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren gem § 190 Z1 StPO einzustellen. In diesem Fall kann das Opfer die gerichtliche Überprüfung der Verfahrenseinstellung beantragen (Fortführungsantrag, § 195 Abs 1 StPO).


Fazit


Die inländische Gerichtsbarkeit im Strafrecht folgt klaren, aber differenzierten Regeln:

 

Downloads zu diesem Artikel:

Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereit­gestellten Artikel/Inhalte stellen Tipps von Experten dar und ersetzen dennoch keine rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

Anwaltsprofil

Dr. Caroline Kindl (KINDL.trusted)

Dr. Caroline Kindl (KINDL.trusted)

(KINDL.trusted)
Strafrecht | Steuerrecht | Finanzstrafrecht | Wirtschaftsstrafrecht | Verwaltungsstrafrecht
Adresse: Geusaugasse 17
1030 Wien
Telefon: 01 997 42 91
Telefon: 0660 526 95 34
Fax: 01 997 42 91 99
E-Mail: office@teamkindl.legal
Website: www.teamkindl.legal
ZUM PROFIL

Share on Social Media

auf Facebook teilen auf Twitter teilen auf LinkedIn teilen auf Xing teilen

Aktuelle Artikel

Nach oben