Initial Coin Offering / Initial Token Offering – Die neue Form der Unternehmensfinanzierung

Initial Coin Offerings (ICOs) und Initial Token Offerings (ITOs) haben das Potential, sich als neue Form der Unternehmens- oder Projektfinanzierung neben klassischen Kapitalmarkt-Transaktionen zu etablieren. Besonders für Unternehmen in der Tech- oder FinTech-Branche kann diese Form der Mittelbeschaffung interessant sein. Dr. Oliver Völkel, LL.M., Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte, beleuchtet in diesem Beitrag den rechtlichen Rahmen von ICO und ITO in Österreich.

Dr. Oliver VÖLKEL | 11.09.2017 | Bank- und Kapitalmarktrecht Seite drucken

ICO / ITO – Was ist das?

Hinter den Begriffen Initial Coin Offering (ICO) bzw Initial Token Offering (ITO) verbirgt sich eine Reihe verschiedener und neuartiger Formen der Unternehmens- und Projektfinanzierung. Gemeinsam ist allen Formen, dass sie auf der Blockchain-Technologie basieren. In den Details können sich diese Formen jedoch deutlich voneinander unterschieden.

In einem ICO / ITO bietet der Entwickler für Gewöhnlich eine neue Kryptowährung (Coins) oder neue Token zum Verkauf oder Tausch gegen andere Kryptowährungen an. Diese Coins oder Token werden üblicherweise in Verbindung mit einem Online-Service verwendet, der ebenfalls von diesem Unternehmen entwickelt wurde. Anders als bei klassischen Formen der Kapitalbeschaffung haben die an dem Verkauf oder Tausch teilnehmenden Personen aber keine Recht auf Zinszahlungen, eine Dividende oder eine Rückzahlung ihrer Investition. Stattdessen erwarten die Teilnehmer an einem ICO oder ITO in der Regel einen Anstieg des Marktwertes der neuen Coins oder Token. Die im ICO / ITO eingenommenen finanziellen Mittel sollen dann vom Unternehmen in einer Weise verwendet werden, die zu einem solchen Wertanstieg führt.

Daneben kann es aber noch andere Formen von ICO oder ITO geben. Coins oder Token können etwa auch Rechte auf Zahlung von Zinsen oder Rückzahlung des eingesammelten Kapitals vorsehen. In der Vergangenheit wurden bereits noch komplexere Token wie etwa der DAO-Token begeben. DAO ist ein Akronym für Decentralized Autonomous Organization. DAO-Token sahen beispielsweise besondere Mitspracherechte für ihre Besitzer vor. Die Idee war, Investitionsentscheidungen wie in einer Gesellschaft durch die Abstimmung aller Besitzer der Tokens zu ermöglichen.

Diese Beispiele zeigen, dass das Phänomen des Initial Coin Offering nicht einfach allumfassend dargestellt werden kann. Für die Praxis lassen sich jedoch drei verschiedene Arten von ICO / ITO unterscheiden, die jeweils unter ein anderes rechtliches Regime in Österreich fallen und unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen aufweisen.

Variante 1 – Anwendung des Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetzes (FAGG)

In seiner einfachsten Ausgestaltung unterliegt das ICO oder ITO dem Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz. Voraussetzung dafür ist, dass die begebenen Coins oder Token keine Rechte gewähren, die zu einer Qualifizierung als Wertpapier im kapitalmarktrechtlichen Sinn oder zu einer Qualifizierung als Veranlagung im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) führt. In der Regeln gewährt ein solches ICO / ITO seinen Teilnehmern keine Rechte, allenfalls können die Coins oder Token wie Gutscheine für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden.

Fällt ein ICO / ITO unter diese Variante, so hat das Unternehmen besondere Aufklärungspflichten zu erfüllen. Denn bevor ein Verbraucher im ICO / ITO durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über bestimmte Umstände informieren (§ 4 FAGG). Zu diesen Umständen zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Coins oder Token, wobei diese Informationen in einem angemessenen Umfang erteilt werden müssen. Angesichts der mit einem Initial Coin Offering oder Initial Token Offering verbundenen Risiken, sollte die Beschreibung möglichst detailliert erfolgen.

Variante 2 – Anwendung des Kapitalmarktgesetzes (KMG)

Sind die Coins oder Token so ausgestaltet, dass sie als Wertpapier oder Veranlagung zu qualifizieren sind, gilt das Regime des österreichischen Kapitalmarktrechts.

Fällt ein ICO / ITO unter diese Variante, so hat das Unternehmen insbesondere das Kapitalmarktgesetz einzuhalten. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren darf in Österreich nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor, ein nach den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Im Fall von Veranlagungen ersetzt die Kontrolle durch den Prospektkontrollor die Billigung durch die FMA, ein Kapitalmarktprospekt ist jedoch ebenso erforderlich.

Wer weniger als 5 Millionen Euro einnehmen möchte, kann auch überlegen, einen vereinfachten Kapitalmarktprospekt zu erstellen. Wer weniger als 1,5 Millionen Euro einnehmen möchte, der kann auch überlegen, die besonderen Erleichterungen des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) in Anspruch zu nehmen.

Variante 3 – Komplexes Geschäftsmodell

Zuletzt könnte der Coin oder Token oder das Geschäftsmodell des Unternehmens so ausgestaltet sein, dass eine Konzessionierung durch die FMA erforderlich ist. Zu denken ist hier beispielsweise an eine weitere Anlage der eingenommenen Mittel für die Anleger oder die Verwendung der Coins oder Token im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Bei solchen komplexen Geschäftsmodellen können andere Gesetze wie etwa das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) oder das E-GeldG einschlägig sein. Die Rechtsfolge kann in einem solchen Fall die Konzessionspflicht des Unternehmens sein.

Unter welche Variante fällt unser ICO?

Für Unternehmen kann diese neue Form der Finanzierung Vorteile bieten. Stadler Völkel Rechtsanwälte bieten mit der Website www.ico-you-can.com jedem die Möglichkeit, die eigene ICO-Idee online selbst einer ersten vorläufigen Einschätzung zu unterziehen. Dazu ist lediglich ein Formular mit bestimmten Fragen auszufüllen. Die erste Einschätzung erfolgt dabei automatisch und völlig kostenlos.

Diese erste Einschätzung kann eine genaue rechtliche Prüfung jedoch nicht ersetzen. Denn für die Beantwortung der Frage, in welche der drei Varianten ein ICO / ITO letztlich fällt, ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Ausgestaltung des jeweiligen Coins oder Token unerlässlich.

 

Dr. Oliver Völkel, LL.M. (Columbia) ist Gründer und Partner der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen in allen Größenklassen unter anderem in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Liegenschafts- und Immobilienrecht, Medizinrecht und Mergers & Acquisitions. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Oliver Völkel bei meinanwalt.at sowie auf der Website der Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte.

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