Seit 1.4.2012 sind sämtliche Gewinne aus Immobilien-Veräußerungen einkommensteuerpflichtig. Die bis zu diesem Datum gültige Spekulationsfrist von 10 Jahren wurde damit abgeschafft. In den folgenden Abschnitten erläutern wir Ihnen, welche Immobilien konkret betroffen sind, wie hoch der Steuersatz ist und welche Ausnahmen es gibt.
Folgende Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer:
Grundstücke
Gebäude und Eigentumswohnungen
Baurechte
Seit 2016 fallen für Einkünfte aus Veräußerungen von Immobilien Steuern in Höhe von 30% an. Diese Einkünfte sind endbesteuert und wirken sich daher nicht auf das übrige Einkommen aus. Allerdings besteht auch die Möglichkeit einen Antrag auf Regelbesteuerung zu stellen, wenn das übrige Einkommen mit weniger als 30% besteuert wird. Besteuert wird jedoch nur der Gewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Instandsetzungsaufwendungen auf der einen Seite und dem Verkaufserlös auf der anderen Seite.
Wurde die Immobilie vor dem 31.3.2002 gekauft, haben Sie Glück, denn dann kommt eine Besteuerung von nur 4,2% zur Anwendung. Wurde die Immobilie nach 1987 umgewidmet, so müssen 18% des Verkaufserlöses versteuert werden. Alle nach dem 31.3.2002 erworbenen Immobilien, unterliegen im Verkaufsfall einer Besteuerung von 30%. Wurde die Immobilie im Wege der Schenkung oder Erbschaft erworben, so gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die letzte entgeltliche Anschaffung (Kauf durch z.B. Eltern oder Großeltern).
Hauptwohnsitzbefreiung: Keine Steuern müssen geleistet werden, wenn es sich bei der Immobilie – egal ob Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung – um den Hauptwohnsitz des Verkäufers gehandelt hat. Ein Hauptwohnsitz ist dann gegeben, wenn der Verkäufer seit dem Kauf bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre in der Immobilie gelebt hat. Die Befreiung wird auch dann angewandt, wenn der Verkäufer innerhalb von 10 Jahren vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre in dem Haus oder der Eigentumswohnung gewohnt hat. In den übrigen 5 Jahren kann die Immobilie auch vermietet werden. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist grundsätzlich nicht vererbbar, sodass der Verkäufer auch selbst die Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt haben muss.
Selbst hergestellte Gebäude (großer Bauherr): Auch wenn das verkaufte Gebäude selbst hergestellt wurde, fallen keine Steuern an. Der Grund und Boden ist aber steuerpflichtig, sofern nicht die Hauptwohnsitzbefreiung anwendbar ist. Der Verkäufer muss das Gebäude neu errichtet haben – eine bloße Renovierung oder Sanierung genügt nicht. Ein Gebäude ist auch dann selbst hergestellt, wenn ein Bauunternehmer mit der Errichtung beauftragt wurde, das Kostenrisiko (Überschreitung der Kosten) aber beim Verkäufer liegt.
Steuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die auch entgeltlich erfolgt sind, z.B. durch Kauf- oder Tauschverträge. Wurde das Grundstück dagegen verschenkt oder vererbt, fällt keine Immobilienertragsteuer an.
Die Berechnung der Steuerlast und die Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt bei privaten Verkäufen wie bei der Grunderwerbsteuer prinzipiell durch den Notar oder Rechtsanwalt, der/die mit dem Verkauf betraut ist. Es handelt sich hier um eine Endbesteuerung, sodass die Einkünfte aus dem Verkauf nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen.
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