Unsere Kanzlei vertritt sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen in arbeits-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Von der einfachen Besitzstörungsklage, über Scheidungen bis hin zu Kaufverträgen bieten wir eine breite Expertise an. In der Vergangenheit konnten wir unsere Mandanten im Diesel-Abgasskandal sehr erfolgreich vertreten und setzen uns aktuell für eine große Zahl an Kreditnehmern von Fremdwährungskrediten ein.
Anfang des Jahres wurden umfassende gesetzliche Regelungen für das Homeoffice geschaffen, zumal aufgrund der Pandemie das Arbeiten im Eigenheim zugenommen hat. So wurden etwa Regelungen im Arbeits-, Abgaben- und Sozialversicherungsrecht vorgesehen.
Für die Begründung von Homeoffice haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung abzuschließen. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung schriftlich zu treffen. Grundsätzlich kann dies aber auch mündlich erfolgen, wobei die Parteien dann auf Beweisschwierigkeiten stoßen könnten. Grundsätzlich steht es den Parteien frei, in der Vereinbarung entsprechende Befristungen bzw. Kündigungsregelungen vorzusehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Vereinbarung aber stets von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgelöst werden.
Homeoffice kann stets nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet werden. Es besteht kein grundsätzliches Recht des Arbeitnehmers, im Homeoffice zu arbeiten.
Umgekehrt gibt es auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, von zuhause aus zu arbeiten. Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist unzulässig.
Im Homeoffice gelten – wie auch im Betrieb selbst – die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes. Insofern gibt es im Homeoffice keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen.
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Homeoffice, leistet er seine Arbeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Die meisten Regelungen des ASchG gelten auch im Homeoffice. Allerdings ist das Arbeitsinspektorat nicht berechtigt, in Privatwohnungen Nachschau zu halten.
Unfälle im Homeoffice gelten mit den neuen Regelungen als Arbeitsunfälle und unterliegen dem Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer kein eigenes Büro eingerichtet hat. Ein Arbeitsunfall liegt jedoch nur vor, wenn sich der Unfall in einem zeitlich und ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit ereignet hat.
Der Ersatz für Schäden an Arbeitsmitteln richtet sich – wie bisher - nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Neu ist, dass nun auch Schäden umfasst sind, welche von Personen, die dem Haushalt des Arbeitnehmers angehören, verursacht wurden. Der Arbeitnehmer sowie die haushaltszugehörigen Personen haften gegenüber dem Arbeitgeber für schuldhaft verursachte Schäden an Arbeitsmitteln daher, sofern keine entschuldbare Fehlleistung vorliegt. Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist jedoch ein richterliches Mäßigungsrecht normiert. Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen den Schadenersatz mäßigen oder im Falle eines bloß minderen Grades des Versehens gänzlich erlassen.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer grundsätzlich mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten, sofern der Arbeitnehmer nicht bloß an vereinzelten Tagen im Homeoffice arbeitet. Von dieser Verpflichtung können die Parteien jedoch mittels Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung abgehen. Falls der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selbst stellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten, wobei eine pauschale Abgeltung zulässig ist.
Hinsichtlich des Datenschutzes gibt es keine Änderungen. Es sind dieselben Regelungen anzuwenden, welche auch bei der Arbeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers gelten.
Das Homeoffice birgt meines Erachtens großes Konfliktpotential. Insbesondere die Frage der Arbeitszeit könnte gehäuft zu Rechtsstreitigkeiten führen, zumal für den Arbeitgeber die konkrete Auslastung des Arbeitnehmers schwerer einschätzbar ist. Das Homeoffice birgt zudem die Gefahr der Überlastung der Arbeitnehmer.
Portraitfoto: Birgit Riedmann
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