In Österreich dürfen Sie heiraten, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dann sind Sie ehemündig und dürfen vollkommen frei entscheiden, wen und wann Sie heiraten möchten. Minderjährige Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr müssen eine Ehemündigkeitserklärung durch ein Gericht beantragen, bevor sie heiraten können. Das Gericht hat die minderjährige Person für ehemündig zu erklären, wenn der zukünftige Ehepartner mindestens 18 Jahre alt ist und die minderjährige Person reif für die Ehe ist.
Minderjährige Verlobte benötigen zum Heiraten die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Verweigern die Eltern die Zustimmung, kann das Gericht auf Antrag des/r Verlobten die Einwilligung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für eine Weigerung vorliegen. Dabei hat das Gericht auch die Gründe der verweigernden Eltern zu hören.
Beziehen sich die Weigerungsgründe auf die Ehe an sich, weil z.B. der Altersunterschied zu groß ist (über 20 Jahre), kann der Einspruch gerechtfertigt sein und die Ehe verhindert werden. Auch fehlende geistige Reife, körperliche oder geistige Gesundheit können gerechtfertigte Weigerungsgründe darstellen. Ist voraussehbar, dass das Paar keine finanziellen Grundlagen hat, weil beide keine Ausbildung und kein Vermögen haben und längerfristig arbeitslos sein werden, stellt auch dies einen berechtigten Weigerungsgrund dar.
Keine gerechtfertigten Gründe sind solche, die mit dem Zweck und Wesen der Ehe nichts zu tun haben: z.B. wenn eine persönliche Feindschaft zwischen dem/der Verlobten und den Eltern besteht. Auch der Wunsch der Eltern, das Kind solle einen finanziell besser gestellten Partner finden, ist kein gerechtfertigter Einspruchsgrund. Rein materielle Gründe können für die Weigerung also nicht vorgebracht werden.
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