Haltung von Kampfhunden: Wann ist der Hundeführerschein verpflichtend?

Was die Haltung von Listenhunden bzw. „Kampfhunden“ in Österreich betrifft, so hat jedes Bundesland seine eigenen Regelungen. In Wien als einzigem Bundesland muss sogar ein Hundeführerschein absolviert werden.

Die Haltung von Hunden ist in Österreich nicht einheitlich geregelt. Dies gilt insbesondere für sogenannte Listenhunde bzw. „Kampfhunde“, denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeschrieben wird. Vielmehr bestehen für jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen. In Tirol, Burgenland und Kärnten muss die Haltung eines Kampfhundes den Behörden nicht angezeigt werden und es bestehen auch sonst keinerlei Voraussetzungen. In Salzburg, der Steiermark und Oberösterreich müssen Hundehalter ihre Kenntnis gegenüber den Behörden nachweisen. Dies gilt für alle Hunderassen, nicht nur für Listenhunde.

In Wien, Niederösterreich und Vorarlberg muss dagegen die Haltung von gefährlichen Hunderassen den Behörden angezeigt und bewilligt werden. In Wien besteht eine Hundeführerscheinpflicht.

Welche Hunde gelten als Listenhunde?

Welche Hunde in Österreich als Listenhunde gelten, ist wiederum von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Während die meisten Bundesländer keine bestimmten Hunderassen als Listenhunde einstufen, haben Vorarlberg, Niederösterreich und Wien genaue Angaben dazu. Diese Tabelle zeigt Ihnen, welche Hunde die Bundesländer als Listenhunde bzw. Kampfhunde einstufen:

Bundesland Listenhunde

Vorarlberg

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Argentinischer Mastiff
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Bordeaux Dogge
  • Dogo Argentino
  • Ridgeback
  • Kreuzungen Bandog (“Kettenhunde”) und Pitbullterrier
  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen

Niederösterreich

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Dogo Argentino
  • Pitbull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Wien

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Regelungen zur Hundehaltung in den einzelnen Bundesländern

Bundesland Regelung

Burgenland

  • Keine besonderen Auflagen nach Hunderasse
  • Einzelauflagen zu Leinen- bzw. Maulkorbpflicht durch die Gemeinden möglich

Tirol

  • Keine besonderen Auflagen nach Hunderasse
  • Wird jemand durch einen Hund verletzt, kann ein Tierarzt ihn als „auffällig“ beurteilen. Die Behörde wird dann Maulkorb- und/oder Leinenzwang über den Hund verhängen.
  • Gewissen Personen kann das Halten eines „auffälligen“ Hundes untersagt werden, z.B. wenn diese alkohol- oder suchtkrank sind, die Leinen- oder Maulkorbpflicht missachten oder eine Straftat begangen haben
  • Einzelauflagen zu Leinen- bzw. Maulkorbpflicht durch die Gemeinden sind möglich
  • Als Rechtsgrundlage dient das Tiroler Landes-Polizeigesetz (2. Abschnitt)

Kärnten

  • Keine besonderen Auflagen nach Hunderasse
  • Für bissige Hunde gilt eine Maulkorb- und Leinenpflicht an öffentlichen Orten
  • Die einzelnen Gemeinden können weitere Vorschriften bezüglich der Hundehaltung erlassen
  • Weitere Details können im Kärntner Landesssicherheitsgesetz nachgelesen werden

Oberösterreich

  • Verpflichtende Anmeldung des Hundes – egal welcher Rasse – ab einem Alter von zwölf Wochen. Dabei wird der Hund in das oberösterreichische Hunderegister bei der Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen. Im Rahmen der Anmeldung des Hundes muss ein dreistündiger Kurs zum Nachweis der Sachkunde absolviert werden. Der Hund wird außerdem mittels Mikrochip gekennzeichnet und die Chipnummer wird bei der Heimtierdatenbank des Bundes registriert. Danach erfolgt die Entrichtung einer jährlich anfallenden Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde.
  • Auf der Website des Landes Oberösterreich finden Sie alle Informationen zu den Hundehalte-Sachkursen in Ihrer Nähe.
  • Die Gemeinden können weitere Vorschriften bezüglich Maulkorb- oder Leinenpflicht selbst erlassen
  • Die zugrundeliegenden Gesetze können im Oberösterreichischen Hundehaltegesetz sowie der Oberösterreichischen Hundehalte-Sachkundeverordnung nachgelesen werden

Steiermark

  • Wurde ein Hund – egal welcher Rasse – nach dem. 1. Jänner 2013 erworben, ist ein Hundekundenachweis erforderlich. Dafür muss innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung des Hundes ein vierstündiger Kurs absolviert werden. Der Hundekundenachweis wird vom Amtstierarzt ausgestellt.
  • An öffentlichen Orten müssen Hunde einen Maulkorb tragen oder so an der Leine geführt werden, dass sie jederzeit zurückgehalten werden können
  • In öffentlichen Parkanlagen herrscht Leinenpflicht, außer auf als Hundewiesen ausgewiesenen und eingezäunten Flächen
  • Die Gemeinden haben meist eigene, weiterführende Regelungen bezüglich der Hundehaltung
  • Die rechtliche Grundlage bildet das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz und die Steiermärkische Hundekundenachweis-Verordnung

Salzburg

  • Meldepflicht für alle Hunde ab zwölf Wochen bei der Hauptwohnsitzgemeinde
  • Erbringung eines Sachkundenachweises sowie einen Nachweis darüber, dass der Hund über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro haftpflichtversichert ist
  • Ein Hund egal welcher Rasse kann von der Gemeinde als „gefährlich“ eingestuft werden. Ein solcher Hund darf nur gehalten werden, wenn dies von der Gemeinde bewilligt wird. Diese Bewilligung muss beim Führen des Hundes immer mitgeführt werden.
  • Die jeweiligen Gemeinden können eigene Verordnungen bezüglich Maulkorb- und Leinenpflicht erlassen
  • Die Angaben stützen sich auf das Salzburger Landessicherheitsgesetz

Vorarlberg

Niederösterreich

  • Nach dem Niederösterreichischen Hundehaltegesetz muss die Haltung eines Listenhundes bzw. Kampfhundes unverzüglich bei der jeweiligen Gemeinde angezeigt werden
  • Nachweis über die Sachkunde für das Halten eines Hundes mit Gefährdungspotenzial nach der Niederösterreichischen Hundehalte-Sachkundeverordnung
  • An diesen Orten müssen Listenhunde immer einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden: an allen öffentlichen Orten im Ortsbereich, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Spielplätzen, in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, bei Veranstaltungen und in Aufzügen
  • Die Gemeinden können weitere Vorschriften zur Hundehaltung erlassen.

Wien

  • Listenhunde müssen nach dem Wiener Tierhaltegesetz an öffentlichen Orten einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden. Das gilt nicht für rundherum eingezäunte Hundewiesen. Ist die Wiese nicht eingezäunt, besteht Maulkorbpflicht.
  • Alle Hunde müssen gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert werden
  • Die Absolvierung eines Kurses für einen Sachkundennachweis ist erforderlich, wenn ein man einen Hund anmelden möchte und in den zwei Jahren zuvor keinen Hund gehalten hat
  • Für die Haltung von Listenhunden bzw. Kampfhunden gilt eine Hundeführerscheinpflicht ? genaueres dazu im nächsten Abschnitt

Hundeführerschein in Wien

In Wien kann jeder Hundebesitzer einen freiwilligen Hundeführerschein absolvieren. Wenn Sie in Wien einen Listenhund kaufen, müssen Sie spätestens nach 3 Monaten der Haltung verpflichtend die Hundeführerscheinprüfung nach der Wiener Hundeführerscheinverordnung absolvieren. Dies gilt aber nur dann, wenn der Hund bereits sechs Monate alt ist. Solange die Prüfung noch nicht abgelegt ist, dürfen Sie mit dem Hund nicht ohne Maulkorb an öffentliche Orte gehen.

Wenn Sie jünger als 16 Jahre sind oder wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, darf die Prüfung nicht abgelegt werden. Die Haltung (bzw. der Aufenthalt an öffentlichen Orten) von Kampfhunden ist daher für diese Personen in Wien nicht möglich.

Wenn Sie mit dem Hund in der Öffentlichkeit unterwegs sind, müssen Sie immer den Hundeführerschein, die Zusatzkarte und einen Lichtbildausweis mit sich führen. Zudem müssen die Hunde elektronisch gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hund gechipt ist und die Hundeabgabe entrichtet wurde.

Anmeldung, Behörde und Kosten

Zuständige Behörde für den Hundeführerschein ist die MA 60 (Veterinärdienste und Tierschutz). Im Zuge der Anmeldung benötigen Sie einen Lichtbildausweis, Strafregisterauszug, die Chipnummer des Hundes, einen Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Hunde (Deckungssumme mindestens EUR 725.000). Die Kosten für die Anmeldung betragen EUR 20,84 + Verwaltungskosten von EUR 40 + Fahrtspesen für die Prüfer. Die Registrierung in der Heimtierdatenbank kostet nochmal EUR 20,84. Unter dem folgenden Link können Sie sich für den Wiener Hundeführerschein online anmelden.

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