Haftet der Ehepartner für Schulden des Partners in der Ehe?

Ihr Ehepartner hat einen Bankkredit aufgenommen und kann ihn nicht zurückzahlen? – In diesem Fall sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, für die Schulden Ihres Partners aufzukommen. Es gilt auch während der Ehe die sogenannte Gütertrennung. Dennoch kann der Ehepartner zur Haftung herangezogen werden, wenn der Kredit gemeinsam aufgenommen wurde oder eine Bürgschaft unterschrieben wurde. 

Gütertrennung in der Ehe -  Sie haften nicht für fremde Schulden!

Grundsätzlich gilt auch nach der Hochzeit, dass jeder Partner Eigentümer der in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte bleibt: Immobilien, Schmuck, Wertpapiere oder Autos gehören auch in der Ehe jenem Partner, dem sie vor der Hochzeit gehört haben. Es kommt also nicht zu einem Miteigentum über die eingebrachten Vermögenswerte. Konsequenz der Gütertrennung ist auch, dass bei Eingehen von Verbindlichkeiten immer nur der aufnehmende Partner verpflichtet wird. Nimmt Ihr Ehegatte daher einen Kredit zur Autofinanzierung auf, dann ist auch nur er zur Rückzahlung des Kredits verantwortlich. Sie können nicht haftbar gemacht werden. Die Gütertrennung bezieht sich nicht nur auf Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht wurden, sondern auch auf solche, die in der Ehe erworben wurden. Kommt es zur Scheidung erfolgt eine Aufteilung der einzelnen Vermögenswerte.

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Um Klarheit bzgl der Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu schaffen, ist es empfehlenswert, eine Vermögensaufstellung vorzunehmen. Darin sollten die einzelnen Vermögenswerte und wem sie gehören, schriftlich festgehalten werden. Diese Aufstellung sollte für Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht wurden und auch während der Ehe erworben wurden, errichtet werden. Diese Vermögensaufstellungen sind auch im Fall von Exekutionen sehr hilfreich und schaffen schnell Klarheit, wem etwas gehört. Bei erheblichen Vermögenswerten sollten Sie für die Errichtung der Vermögensaufstellung einen Notar oder Rechtsanwalt beiziehen.

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Was gilt bei einem gemeinsamen Konto?

Verfügen Ehepartner über ein Gemeinschaftskonto, ist in der Regel jeder Ehepartner allein verfügungsberechtigt. Eher die Ausnahme sind Gemeinschaftskonten, bei denen beide Ehegatten nur gemeinsam verfügen können. Ist jeder Partner allein berechtigt, haftet auch jeder Partner für den gesamten Betrag, wenn das Konto überzogen ist. Dies gilt im Übrigen auch für Wertpapierdepots. Kommt es bei Spekulationsgeschäften zu Verlusten bzw. Zahlungsverpflichtungen, können beide Ehepartner haftbar gemacht werden. 

Achtung bei Bürgschaft!

Aufgrund der Gütertrennung in der Ehe werden oftmals die Ehepartner als Bürgen zur Haftung bei der Aufnahme von Darlehen oder Krediten hinzugezogen. Hiervor kann nur ausdrücklich gewarnt werden. Auch wenn Sie Ihrem Partner vertrauen, überlegen Sie sich genau, ob Sie die Haftungsverpflichtung übernehmen möchten. Wenn Sie als Bürge für Ihren Partner eintreten, kann Sie die Bank auch nach der Scheidung haftbar machen, wenn die Kreditsumme von Ihrem Ehepartner nicht zurückgezahlt werden kann. Wurden Sie bei einer Bürgschaft von Ihrem Partner allerdings unter Druck gesetzt, ist die Bürgschaft sittenwidrig und Sie sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Zudem besteht bei mittellosen Bürgen ein richterliches Mäßigungsrecht, das im Extremfall zur gänzlichen Erlassung der Haftungsverpflichtungen führen kann.

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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens

Eine Ausnahme von der Gütertrennung sind die sogenannten Rechtsgeschäfte des „täglichen Lebens“. Darunter versteht man den Einkauf von Lebensmitteln, Putzmitteln oder anderen für den Haushalt bestimmten Sachen. In diesem Fall hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, das Recht, den anderen Ehepartner zu vertreten und auch zu verpflichten. Der Ehepartner kann in diesem Fall direkt haftbar gemacht werden. Entscheidende Vorausetzung ist aber, dass der den Haushalt führende Partner selbst über keine Einkünfte verfügt. Eine weitere Einschränkung ist auch, dass es sich bei den Anschaffungen um Dinge handelt, die den Haushalt betreffen und ein gewisses Maß nicht überschreiten. Der Kauf eines Autos auf Kredit wird kein Geschäft des täglichen Lebens darstellen. Der Ehepartner kann das Rechtsgeschäft aber nachträglich genehmigen.

Ehewohnung

Eine weitere Ausnahme von der Gütertrennung stellt die Ehewohnung dar. Während der aufrechten Ehe sind beide Ehegatten Mitbesitzer, unabhängig davon, auf wen die Wohnung eingetragen ist. Beide Ehepartner können die Wohnung daher so benutzen, als wäre es ihre.

 

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