Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Urteil entschieden, dass Gutscheine generell 30 Jahre gültig sind, wenn keine Befristung vermerkt ist. Die Gültigkeitsdauer kann vom ausstellenden Unternehmen verkürzt werden, allerdings nur dann, wenn die Geltendmachung ohne sachlich nachvollziehbare Gründe nicht übermäßig erschwert wird. Dabei müssen die Gründe für die Kürzung umso triftiger sein, je kürzer die Frist ist. Wurde die Frist vom ausstellenden Unternehmen zu kurz bemessen, entfällt diese und der Gutschein gilt als unbefristet, womit die 30-jährige Gültigkeit gilt. Ist ein Gutschein kürzer als 1 Jahr gültig, so wird dieser in der Regel als rechtswidrig eingestuft.
Wurde der Gutschein rechtmäßig befristet, besteht nach Ablauf der Gültigkeit kein Anspruch mehr auf Einlösung. Hier kann mit dem Unternehmen nur eine Kulanzlösung gefunden werden.
Es empfiehlt sich aber auch aus einem anderen Grund, den Gutschein möglichst bald einzulösen: Geht ein Unternehmen pleite, ist er meist nichts mehr wert, da eine entsprechende Konkursforderung angesichts der oft geringen Quote (meist ein paar Prozent) nicht rentabel ist.
Oft will die beschenkte Person den Gutschein eines bestimmten Unternehmens nicht einlösen und stattdessen sich den Geldwert ausbezahlen lassen. Ist das möglich? Dieser Anspruch besteht allerdings nicht. Das entsprechende Unternehmen kann die Auszahlung verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gutschein nur zum Teil eingelöst wird und der Differenzbetrag gefordert wird. Auch hier besteht kein Anspruch auf den Differenzbetrag.
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