GmbH in Österreich – Was Sie darüber wissen sollten

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Für ihre Gründung wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Wie hoch das Stammkapital sein muss und was es mit dem Gründungsprivileg auf sich hat, erklärt dieser Artikel.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Stammkapital in Stammeinlagen aufgeteilt ist. Die GmbH kann – im Unterschied zur KG (Kommanditgesellschaft) und OG (Offene Gesellschaft) – auch von nur einer Person errichtet werden ( Ein-Personen-GmbH) Sie ist eine eigene juristische Person, die Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Das bedeutet, dass die GmbH selbst beispielsweise einen Mietvertrag abschließen, Arbeitnehmer beschäftigen oder Geschäftspartner verklagen bzw. selbst verklagt werden kann. In all diesen Fällen tritt die GmbH als Vertragspartner und Prozessgegner auf, nicht aber die Gesellschafter oder Geschäftsführer. Dies bedeutet auch, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur diese haftet. Die Gesellschafter sind nur verpflichtet, ihre Stammeinlage zu leisten und haften nicht persönlich. Die GmbH ist in bestimmten Fällen zudem steuerlich attraktiver als ein Einzelunternehmen oder eine OG.

Hinweis: Früher war die Abkürzung GesmbH üblich, doch heute spricht man fast nur mehr von einer GmbH. Zwischen den Ausdrücken GesmbH und GmbH besteht allerdings kein Unterschied.

Stammkapital

Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 35.000 Euro wobei die Hälfte – also 17.500 Euro – bereits bei Gründung bar eingezahlt werden muss. Dieser Betrag ist bar einzubezahlen, die Bankbestätigung dient als Nachweis dafür. Bei einer Gründungsprivilegierung weichen die Vorgaben ab.

Gründungsprivilegierung

Bei neu zu gründenden GmbHs kann die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschafter bei der Gründung nicht bereits 17.500 Euro aufbringen können. In diesem Fall wird die Stammeinlage auf 10.000 Euro beschränkt, wobei die Hälfte davon – 5.000 Euro – bar einzuzahlen ist. Sacheinlagen (Grundstücke, andere Unternehmen) sind in diesem Fall nicht zulässig. Auf die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs muss im Gesellschaftsvertrag bereits hingewiesen werden. Es kann daher nicht erst nachträglich eingeführt werden. Wenn das Gründungsprivileg in Anspruch genommen wird, muss dies auch im Firmenbuch eingetragen werden.

Dieses Privileg endet längstens 10 Jahre nach der Eintragung ins Grundbuch. Spätestens dann müssen die gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse von 17.500 Euro der GmbH erfüllt sein. Vor dem Ablauf der 10 Jahre kann die Gründungsprivilegierung zu jeder Zeit durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden. Auch dann muss die Stammeinlage auf mindestens 17.500 Euro erhöht werden.

Firma gründen: Österreich

Der Name des Unternehmens (Firma) kann eine Namens-, Sachfirma oder eine Fantasiebezeichnung sein. Wichtig ist, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Auch Hinweise auf die Tätigkeit, Markenzeichen oder die Geschäftsbezeichnung sind möglich. Der Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder die Abkürzungen „GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m. b. H.“) muss in jedem Fall hinzugefügt werden. Diesen Namen können Sie beim Österreichischen Patentamt als Marke anmelden, um ihn vor der Verwendung anderer zu schützen.

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GmbH Gründung Österreich

Die Gründung einer GmbH erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird für die Gründung einer GmbH ein Gesellschaftsvertrag (Notariatsakt) errichtet. Darin muss die Firma, der Sitz, der Gegenstand des Unternehmens und die Höhe des Stammkapitals festgehalten sein. Außerdem muss der Einlagebetrag der jeweiligen Gesellschafter enthalten sein. Zusätzlich kann eine Reihe weiterer Punkte geregelt sein: z.B. zur Geschäftsführung, zur Gründungsprivilegierung, zur Gewinnausschüttung, zur Vertretung oder der Beschlussfassung der Gesellschafter. Auch besondere Minderheitenrechte können festgelegt werden. In einem weiteren Schritt wird die erste Geschäftsführung per Beschluss bestellt, wenn dies nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Schließlich erfolgt die Anmeldung beim Firmenbuch durch alle Geschäftsführer. Erst mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht die GmbH. Dafür fallen Kosten für die Gerichtsgebühren an, sofern nicht das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

Gewerbeberechtigung

Bei Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, muss für die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung eingeholt werden. Eine Berechtigung eines Gesellschafters ist nicht ausreichend. Die Anmeldung des Gewerbes kann erst nach der Eintragung ins Firmenbuch erfolgen, denn die Gewerbeberechtigung muss auf die GmbH lauten. Dies ist erst mit dem Firmenbuchauszug möglich.

Für den Erhalt einer Gewerbeberechtigung muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer berufen werden, der alle gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer kann nur der handelsrechtliche Geschäftsführer oder ein im Betrieb beschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bestellt werden. Dafür muss dieser mindestens die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sein.

Steuern

Gewinne der GmbH unterliegen der Körperschaftssteuer von 25%. Erzielt die GmbH noch keine Gewinne oder nur sehr geringe, muss dennoch die Mindestkörperschaftssteuer abgeführt werden. Für die ersten 5 Jahre müssen bei einer Gründung der GmbH nach dem 30.6.2013 500 Euro pro Jahr bezahlt werden, 1.000 Euro für die nächsten fünf Jahre und danach 1.750 Euro. Bei einer Gründung vor dem 1.7.2013 müssen 1.750 Euro gezahlt werden. Werden die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist die Kapitalertragsteuer in der Höhe von 27,5% fällig.

Geschäftsführung

Die GmbH wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten, die im Firmenbuch eingetragen werden müssen. Die Geschäftsführung kann aus mehreren Geschäftsführern, aber auch aus nur einem Geschäftsführer bestehen. Sie wird durch die Gesellschafter der GmbH per Beschluss bestellt und kann von diesen auch wieder abberufen werden. Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine andere Angabe, wird die GmbH durch alle Geschäftsführer in einer Gesamtvertretung gemeinsam vertreten. Auch die Regelung einer Einzelvertretung ist möglich.

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