Über die Kapitalaufbringungsvorschriften des österreichischen GmbH-Gesetzes (GmbHG) wird – vor allem aufgrund der wachsenden Konkurrenz durch ausländische Gesellschaftsformen – immer wieder diskutiert. Eine englische Limited kann zB bereits mit einem Stammkapital von einem Pfund gegründet und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch in Österreich in das Firmenbuch eingetragen werden. Den österreichischen Gesetzgeber veranlasste dies in den vergangenen Jahren mehrmals dazu, Änderungen im Hinblick auf die Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG vorzunehmen.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat ein Stammkapital von mindestens EUR 35.000. Bei einer Bargründung ist das Stammkapital zumindest zur Hälfte, somit in Höhe von EUR 17.500, in bar aufzubringen. Es ist auch möglich, eine GmbH durch Einbringung von Sacheinlagen zu gründen.
Gründungsprivilegierte GmbH
Bei der mit 01.03.2014 eingeführten gründungsprivilegierten GmbH, die seit diesem Zeitpunkt die GmbH light (siehe unten Exkurs: GmbH light) ersetzen soll, handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine gewöhnliche GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag muss sie zwar über mindestens EUR 35.000 Stammkapital verfügen. Das Gründungsprivileg räumt den Gesellschaftern aber die Möglichkeit ein, bei der Gründung zunächst nur insgesamt EUR 10.000 an gründungsprivilegierten Stammeinlagen aufbringen zu müssen, wovon EUR 5.000 bar einzuzahlen sind. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Vom Gründungsprivileg sind alle ab dem 01.03.2014 gegründeten GmbHs erfasst, bei denen im Zuge der Gründung die Privilegierung in Anspruch genommen wurde bzw. wird. Dies muss explizit im Gesellschaftsvertrag erwähnt sein. Eine nachträgliche Erlangung des Gründungsprivilegs durch Änderung bestehender Gesellschaftsverträge ist nicht möglich.
Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei die Mindesteinzahlungserfordernisse, somit die Stammeinlage von mindestens EUR 17.500,00, erfüllt sein müssen. Andernfalls endet die Gründungsbegünstigung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der gründungsprivilegierten GmbH im Firmenbuch. Auch dann müssen insgesamt wiederum zumindest EUR 17.500 in bar einbezahlt werden.
Wird innerhalb der zehnjährigen Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, haften die Gesellschafter nicht für die das gründungsprivilegierte Stammkapital übersteigenden Verbindlichkeiten. Die Inanspruchnahme und Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind im Firmenbuch einzutragen.
Die gründungsprivilegierte GmbH bietet dieselben Vorteile wie eine gewöhnliche GmbH. So haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe der übernommenen Einlage, nicht jedoch, wie etwa bei Personengesellschaften, unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ab einer bestimmten Gewinnschwelle sind GmbHs für ihre Gesellschafter auch aus steuerlichen Gründen sinnvoller als Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Auch für Start-Ups ist die Rechtsform einer (gründungsprivilegierten) GmbH sinnvoll und zu überlegen, insbesondere dann, wenn Investoren beteiligt werden sollen.
Das Stammkapital beträgt bei der gründungsprivilegierten GmbH zwar wie bei einer gewöhnlichen GmbH mindestens EUR 35.000; die Gründung ist aber dadurch erleichtert, dass nur EUR 10.000 an gründungsprivilegierten Stammeinlagen aufgebracht werden müssen, wobei lediglich die Hälfte (EUR 5.000) in bar einbezahlt werden muss.
Die Errichtung und Eintragung einer gründungsprivilegierten GmbH erfolgt weder schneller noch kostengünstiger als bei einer gewöhnlichen GmbH. Zu rechnen ist mit Kosten für den Rechtsanwalt, der in der Regel mit der Erstellung der Gründungsdokumente betraut ist und den gesamten Gründungsvorgang begleitet, den Notar für die notariellen Beurkundungen sowie Gerichts- und Verwaltungskosten für die Eintragung im Firmenbuch.
Der Gründungsvorgang ist bei der (gründungsprivilegierten) GmbH zwar kostenintensiver und zeitaufwendiger als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, jedoch sind die Vorteile, wie zB die Haftungsbeschränkung und bei höheren Gewinnen auch Steuervorteile, zu berücksichtigen.
Jedenfalls sollte eine Unternehmensgründung im Vorhinein ausführlich mit einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Am 01.07.2013 wurde die sogenannte GmbH light eingeführt, die aufgrund ihres Mindeststammkapitals von nur EUR 10.000, wovon wiederum die Hälfte von den Gesellschaftern in bar aufzubringen war, heftig umstritten war.
Nachdem das Mindeststammkapital zur Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer dient, kam es in der Folge zu einer signifikanten Abnahme des Mindestkörperschaftsteueraufkommens. Konkret reduzierte sich die Steuer von EUR 1.750 auf EUR 500 pro Jahr. Dies veranlasste den Gesetzgeber, die einerseits als gründungsfreundlich gelobte und andererseits als gläubigerschädigend kritisierte GmbH light kurzerhand wieder abzuschaffen.
Solcherart bereits bestehende GmbHs müssen ihr Stammkapital bis spätestens 01.03.2024 auf mindestens EUR 35.000 anheben. Darüber hinaus trifft sie die Verpflichtung zur Bildung einer Kapitalaufstockungsrücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat inzwischen wiederholt Bedenken an der raschen Abschaffung der GmbH light geäußert. Unverständlich war für ihn insbesondere, weshalb der Gesetzgeber zur Erzielung höherer Mindestkörperschaftseinnahmen in dogmatisch fragwürdiger Weise auf das GmbHG zurückgriff und sich nicht des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bediente. Aktuell ist diesbezüglich auch ein vom OGH initiiertes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) anhängig.
Dr. Christian Hafner ist Rechtsanwalt bei der renommierten Wirtschaftskanzlei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH. Er betreut Unternehmen in allen Größenklassen, vorwiegend in den Bereichen Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Mergers & Acquisitions und im Immobilienrecht. Weitere Informationen über Dr. Christian Hafner finden Sie auch auf seinem Profil bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Hasch & Partner.
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