GmbH & gründungsprivilegierte GmbH – Was sind die Unterschiede?

Seit 01.03.2014 können Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH das Gründungsprivileg in Anspruch nehmen. Die sogenannte gründungsprivilegierte GmbH hat somit die GmbH light abgelöst, die nach nur acht Monaten wieder abgeschafft wurde.

Dr. Christian HAFNER | 15.02.2017 | Gesellschaftsrecht Seite drucken

Österreichische GmbH durch Europäisches Gesellschaftsrecht unter Druck

Über die Kapitalaufbringungsvorschriften des österreichischen GmbH-Gesetzes (GmbHG) wird – vor allem aufgrund der wachsenden Konkurrenz durch ausländische Gesellschaftsformen – immer wieder diskutiert. Eine englische Limited kann zB bereits mit einem Stammkapital von einem Pfund gegründet und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch in Österreich in das Firmenbuch eingetragen werden. Den österreichischen Gesetzgeber veranlasste dies in den vergangenen Jahren mehrmals dazu, Änderungen im Hinblick auf die Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG vorzunehmen.

GmbH vs. gründungsprivilegierte GmbH

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat ein Stammkapital von mindestens EUR 35.000. Bei einer Bargründung ist das Stammkapital zumindest zur Hälfte, somit in Höhe von EUR 17.500, in bar aufzubringen. Es ist auch möglich, eine GmbH durch Einbringung von Sacheinlagen zu gründen.

Gründungsprivilegierte GmbH

Bei der mit 01.03.2014 eingeführten gründungsprivilegierten GmbH, die seit diesem Zeitpunkt die GmbH light (siehe unten Exkurs: GmbH light) ersetzen soll, handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine gewöhnliche GmbH. Laut Gesellschaftsvertrag muss sie zwar über mindestens EUR 35.000 Stammkapital verfügen. Das Gründungsprivileg räumt den Gesellschaftern aber die Möglichkeit ein, bei der Gründung zunächst nur insgesamt EUR 10.000 an gründungsprivilegierten Stammeinlagen aufbringen zu müssen, wovon EUR 5.000 bar einzuzahlen sind. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Vom Gründungsprivileg sind alle ab dem 01.03.2014 gegründeten GmbHs erfasst, bei denen im Zuge der Gründung die Privilegierung in Anspruch genommen wurde bzw. wird. Dies muss explizit im Gesellschaftsvertrag erwähnt sein. Eine nachträgliche Erlangung des Gründungsprivilegs durch Änderung bestehender Gesellschaftsverträge ist nicht möglich.

Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei die Mindesteinzahlungserfordernisse, somit die Stammeinlage von mindestens EUR 17.500,00, erfüllt sein müssen. Andernfalls endet die Gründungsbegünstigung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der gründungsprivilegierten GmbH im Firmenbuch. Auch dann müssen insgesamt wiederum zumindest EUR 17.500 in bar einbezahlt werden.

Wird innerhalb der zehnjährigen Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, haften die Gesellschafter nicht für die das gründungsprivilegierte Stammkapital übersteigenden Verbindlichkeiten. Die Inanspruchnahme und Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen sind im Firmenbuch einzutragen.

Vor- und Nachteile einer gründungsprivilegierten GmbH

Exkurs: GmbH light

 

Dr. Christian Hafner ist Rechtsanwalt bei der renommierten Wirtschaftskanzlei HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH. Er betreut Unternehmen in allen Größenklassen, vorwiegend in den Bereichen Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Mergers & Acquisitions und im Immobilienrecht. Weitere Informationen über Dr. Christian Hafner finden Sie auch auf seinem Profil bei meinanwalt.at sowie auf der Website von Hasch & Partner.

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