In Österreich regelt der Mietvertrag die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Sollte daher im Mietvertrag keine eindeutige Genehmigung zur Arbeitstätigkeit definiert sein oder der Zusatz „nur zu Wohnzwecken“ beigefügt worden sein, so muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Daher ist es sinnvoll, dies auf jeden Fall vertraglich abzusichern.
Die Art der Beschäftigung hat eine enorme Bedeutung. Das „Ein-Personen-Büro“ ist meisten unbedenklich. Berufe, deren Tätigkeiten keine Auswirkungen haben, sind etwa: Autoren, Lektoren, Dolmetscher oder Lehrer, die ihre Unterrichtsmaterialien vorbereiten. Die Mieter nutzen zwar die Wohnung beruflich, aber einen Effekt auf die Mietsache hat dies nicht.
Jedoch ist die Angelegenheit bei Erwerbstätigkeiten schwieriger, die einen regen Kundenverkehr mit sich bringen oder Mitarbeiter angestellt sind. Diese Beschäftigungen haben eine maßgebliche Auswirkung. Daher muss der Vermieter sie nicht grundsätzlich erlauben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Mitarbeiter angestellt sind. Dazu zählen etwa eine gewerbliche Nutzung der Mietwohnung bei Arztpraxen, eine angebotene Physiotherapie in den Mieträumlichkeiten oder die Erteilung von Musikunterricht. Daher ist es ratsam, vorab mit dem Vermieter eine vertragliche Einigung bezüglich einer gewerblichen Nutzung der Mietwohnung abzuschließen.
Ein temporäres „Home-Office“, selbst wenn die vertragliche Vereinbarung den reinen Wohnungszweck vorsieht, wird von den Vermietern gestattet. Doch immer mehr Betriebe wollen vermehrt die Möglichkeit des „Home-Office“ einsetzen. Laut Branchenexperten ist das Ende des Büros noch nicht in Sicht. Die Unternehmen setzen auf eine Mischung zwischen einer Tätigkeit im Büro und einer Arbeit in den eigenen vier Wänden. Daher muss „Home-Office“ seitens der Vermieter geduldet werden.
Sollte der Mieter eine Mietwohnung ohne Erlaubnis und ohne Berechtigung gewerblich Nutzen, so sind einige rechtliche Konsequenzen möglich. Dies stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Sowohl im Mietrechtsgesetz als auch im Bereich des ABGB ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrages möglich. Darüber hinaus kann eine Räumungsklage erbracht werden.
Das Wohnungseigentum ist eine spezielle Form der Immobilie. Falls die Eigentumswohnung gewerblich genutzt werden soll, ist es ratsam, vorab zu prüfen, zu welchem Zweck die Räumlichkeiten gewidmet sind. Die Widmung definiert den Verwendungszweck des Objektes. Dies ist im Wohnungseigentumsvertrag verankert. Ist im Vertrag eine Klausel enthalten, die eine geschäftliche Tätigkeit erlaubt, so ist es beispielsweise möglich, eine Arztpraxis in dieser Wohnung zu etablieren. Sollte das Objekt ausschließlich zu Wohnzwecken gewidmet sein, so ist eine Umwidmung notwendig.
Für eine Umwidmung der Räumlichkeiten bedarf es die Einwilligung aller Eigentümer im Wohnhaus. Sollte die Zustimmung nicht von allen Inhabern erteilt werden, so kann dies durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss erteilt werden.
Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.
Share on Social Media