Leider sind in Österreich nach wie vor viele Kinder Gewalt in der Erziehung ausgesetzt. Immer wieder belegen Studien, dass für viele Menschen Gewaltanwendung im gewissen Rahmen in der Erziehung zulässig und auch förderlich ist. Diese Gesetzeslage in Österreich ist aber eindeutig: In § 137 ABGB ist ausdrücklich festgelegt, dass die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides in der Erziehung verboten ist. Das absolute Gewaltverbot bedeutet, dass auch Ohrfeigen, an den Haare ziehen, Schläge mit Gegenständen, Treten oder Schütteln unzulässig sind. Die Gewaltanwendung bei der Erziehung ist in Österreich schon sehr lange verboten und wurde auch ausdrücklich in der Verfassung verankert. In Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern heißt es:
Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Ko¨rperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
Dennoch müssen minderjährige Kinder die Anordnungen der Eltern befolgen. Die Eltern wiederum haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.
Wenn Eltern ihre Kinder schlagen, stellt dies eine Straftat dar, die mit Geldstrafen aber auch mit Gefängnis bestraft werden kann. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, wir schwer die Misshandlung war. Wird eine Ohrfeige verabreicht, so kann dies eine Beleidigung darstellen, die mit bis zu 3 Monaten Gefängnis bestraft werden kann. Eine schwere Ohrfeige kann als Körperverletzung qualifiziert werden, die mit bis zu 1 Jahr Freiheitsentzug bestraft werden kann. Handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, drohen 3 Jahre Gefängnis, bei Köperverletzung mit Dauerfolgen 5 Jahre. Bei absichtlicher schwerer Köperverletzung können vom Gericht 10 Jahre Gefängnis ausgesprochen werden.
Nicht nur körperliche Gewalt ist verboten, auch seelische Gewalt kann Kinder schweren Schaden zufügen – egal ob durch Einsperren, Drohungen oder Demütigungen. Wer Kindern seelische Qualen zufügt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden (§ 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen).
Damit der Täter auch tatsächlich bestraft wird, muss er bei der Polizei angezeigt werden. Bestimmte Institutionen oder Berufsgruppen wie Schulen, Suchtmittelberatungsstellen oder Ärzte sind sogar zur Anzeige verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob ein Strafantrag bei Gericht gestellt wird. Die Opfer haben einen Anspruch auf Prozessbegleitung während des Verfahrens – sie soll Kinder während des Verfahrens bestmöglich unterstützen und mögliche Belastungen abmildern.
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Um zu verhindern, dass das Kind wiederholt Misshandlung ausgesetzt ist, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit einer Wegweisung durch die Sicherheitsbehörden vor. Der weggewiesenen Person werden von der Polizei auch die Schlüssel abgenommen. Dabei ist nicht entscheidend, wem die Wohnung gehört oder wer Mieter ist. Die Wegweisung kann längstens für 2 Wochen ausgesprochen werden. Wird bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, kann die Wegweisung auf 4 Wochen ausgedehnt werden. Über die weitere Vorgehensweise entscheidet dann ein Gericht. Bei Gewaltandrohung kann das Gericht den persönlichen Kontakt über die Wohnung hinaus auch auf bestimmte Orte ausweiten oder auch gänzlich untersagen. Dies ist für längstens 1 Jahr möglich – bei Gewaltandrohung kann aber auch diese Frist verlängert werden.
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Wenn der Verdacht besteht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt oder gequält werden, sollten Sie umgehend eine Meldung an das Jugendamt machen – egal ob Sie ein Familienmitglied oder eine unbeteiligte dritte Person sind. Bestimmte Einrichtungen, wie Schulen, Kindergärten, Ärzte sind verpflichtet, eine Meldung vorzunehmen. Das Jugendamt hat die Verpflichtung einzuschreiten, wenn das Kindeswohl nicht gewährleistet wird. Das Jugendamt kann sofort ein Kontaktverbot aussprechen und das Kind der Verfügungsgewalt der Eltern entziehen. Es hat zudem die notwendigen Anträge - z.B. auf Entziehung der Obsorge – bei Gericht zu stellen. In schweren Fällen wird das Kind bei Pflegeeltern oder in betreuten Einrichtungen untergebracht.
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