Sie haben einen neuen Laptop gekauft, aber der Bildschirm bleibt schwarz? Der neue Plasma-TV zeigt ein unscharfes Bild? – Käufer können im Fall eines Mangels oder Defekts einer Sache Gewährleistung geltend machen. Entscheidend dabei ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Als Mangel gilt, wenn der Kaufgegenstand nicht die gewöhnlich vorausgesetzten oder vertraglich vereinbarte Eigenschaften aufweist. Keine Rolle spielt, ob der Verkäufer den Schaden verursacht hat oder nicht, denn der Gewährleistungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Also auch wenn der Defekt vom Hersteller nicht aber vom Händler verursacht wurde, kann die Reparatur oder der Austausch vom Händler verlangt werden.
Entscheidend ist auch nicht, dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, also auf der einen Seite ein Unternehmer steht und auf der anderen Seite ein Konsument. Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich für jede Art von Kauf- oder Werkvertrag, auch zwischen Privatpersonen.
Der Gewährleistungsanspruch gilt nicht unbegrenzt. Bei beweglichen Sachen (Auto, Handy, Laptop, Fernseher) verjährt die Gewährleistung in 2 Jahren, bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) muss die Gewährleistung innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Grundsätzlich müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorhanden war. Hier gilt aber eine wichtige Ausnahme: Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Diese Beweisastumkehr ist für den Käufer sehr hilfreich, sodass Sie bei auftretenden Defekten unbedingt innerhalb der ersten 6 Monate den Mangel dem Verkäufer anzeigen sollten.
Wenn eine gekaufte Sache defekt ist und von Ihnen rechtzeitig Gewährleistung geltend gemacht wird, können Sie in einem ersten Schritt entweder den Tausch der Sache oder die Reparatur verlangen. Sie haben ein Wahlrecht, nicht der Verkäufer. Den Spruch „wir müssen das Handy erst einschicken und das dauert mehrere Wochen“ müssen Sie nicht akzeptieren, sondern können auch einen Tausch des Handys verlangen. Ein Wahlrecht besteht dann nicht, wenn eine der beiden varianten schlicht nicht möglich ist. Z.B. kann ein Tausch nicht möglich sein, weil es sich bei der Sache um ein Einzelstück handelt. Dann bleibt nur mehr die Reparatur.
Weigert sich der Verkäufer die Sache zu reparieren oder auszutauschen oder ist dies nicht möglich, können Sie in einem 2. Schritt vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen oder Preisminderung verlangen. Auch hier haben Sie wiederum ein Wahlrecht.
Wer übernimmt die Kosten, wenn defekte Fließen eingebaut wurden und diese erneuert werden müssen? Schließlich müssen die schadhaften Fließen entfernt, und erneut schadfreie Fließen angebracht werden. In diesem Fall spricht man vom sogenannten Mangelfolgeschaden. Die Kosten dafür können oftmals deutlich höher sein, als für die defekte Sache selbst. Früher war ein solcher Schaden von der verschuldensunabhängigen Gewährleistung nicht umfasst und mussten im Wege des Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden. Dabei musste dem Händler aber ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, was in der Regel nicht möglich ist. Durch eine viel beachtete Entscheidung des EuGH und in weiterer Folge des Obersten Gerichtshofs (OGH), können nunmehr Mangelfolgeschäden in Österreich auch im Rahmen der verschuldensunabhängigen Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
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