Damit ein Arbeitsverhältnis als geringfügig gilt, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2016 liegt sie bei folgenden Beträgen:
Wurde ein Arbeitsverhältnis für weniger als 1 Monat vereinbart, darf das Einkommen pro Tag nicht mehr als EUR 31,92.
Wird ein Arbeitsverhältnis für mehr als 1 Monat vereinbart, dann darf das Einkommen nicht mehr als EUR 415,72.
Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Dies gilt bspw. für den Urlaubsanspruch oder die Abfertigungsansprüche. Auch andere arbeitsrechtlichen Bestimmungen wir das Arbeitszeitgesetz oder Kündigungsfristen sind auf geringfügige Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sieht der Kollektivvertrag zusätzlich Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor, stehen diese den geringfügig Beschäftigten ebenfalls zu.
Geringfügig Beschäftige sind nicht kranken- und pensionsversichert, sondern nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse zu versichern. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt EUR 58,68 pro Monat.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, dann sind die einsprechenden Beträge zusammenzurechnen. Wir die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, gilt er nicht mehr als gerinfügig Beschäftigter und ist somit Vollversichert – also auch pensions- und krankenversichert.
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