Geringfügige Beschäftigung: Sie haben eine Frage zu Krankenversicherung, Urlaubsanspruch & Co?

Über 300.000 Menschen sind in Österreich geringfügig beschäftigt. Dies betrifft alle Branchen, besonders stark jedoch den Handel und Tourismus. Viele geringfügig Beschäftigte fragen sich, worin sich ihr Beschäftigungsverhältnis von normalen Arbeitsverhältnissen unterscheidet: Bin ich sozialversichert, habe ich Anspruch auf Urlaubsgeld und wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus?

Wann ist man geringfügig beschäftigt?

Damit ein Arbeitsverhältnis als geringfügig gilt, darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2016 liegt sie bei folgenden Beträgen:

Urlaub, Abfertigung & Kündigungsfrist – Was ist bei geringfügig Beschäftigten anders?

Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer. Dies gilt bspw. für den Urlaubsanspruch oder die Abfertigungsansprüche. Auch andere arbeitsrechtlichen Bestimmungen wir das Arbeitszeitgesetz oder Kündigungsfristen sind auf geringfügige Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sieht der Kollektivvertrag zusätzlich Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld vor, stehen diese den geringfügig Beschäftigten ebenfalls zu.

Sind geringfügig Beschäftigte sozialversichert?

Geringfügig Beschäftige sind nicht kranken- und pensionsversichert, sondern nur unfallversichert. Es besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse zu versichern. Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt EUR 58,68 pro Monat.

Was ist, wenn ich mehrere geringfügige Jobs habe?

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, dann sind die einsprechenden Beträge zusammenzurechnen. Wir die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, gilt er nicht mehr als gerinfügig Beschäftigter und ist somit Vollversichert – also auch pensions- und krankenversichert.

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