Gehaltsexekution & Existenzminimum: Welcher Teil des Gehalts darf nicht gepfändet werden?

Was muss dem Arbeitnehmer im Fall einer Lohnexekution als Existenzminimum zum Leben verbleiben? Wird die Unterhaltspflicht für Kinder und ehemalige Ehepartner berücksichtigt? Was ist mit der Familienbeihilfe und dem Kinderbetreuungsgeld?

Ablauf der Gehaltsexekution

Bei der Lohnexekution geht es um die Pfändung von Privatschulden (z.B. gegenüber der Bank) für die bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche ergangen sind. Mit einem Urteil (Exekutionstitel) kann der Gläubiger beim Exekutionsgericht einen Exekutionsantrag stellen, der bei Bewilligung durch das Gericht dem Gläubiger ein Pfandrecht an der Gehaltsforderung einräumt.

Auf Antrag des Gläubigers wird der Arbeitgeber veranlasst, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Wenn die Pfändung der Lohnforderung vom Exekutionsgericht bewilligt wird, spricht das Gericht an den Arbeitgeber ein Zahlungsverbot aus. Durch die Zustellung des Zahlungsverbots wird ein gerichtliches Pfandrecht am Gehalt begründet. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur mehr den nicht pfändbaren Teil des Gehalts überweisen. Der Rest des Lohns muss an den Gläubiger überwiesen werden.

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Pfändbares Einkommen

Als Grundlage für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens ist immer vom jeweiligen Netto-Gesamtbetrag (Geld- und Naturalleistungen) auszugehen. Steuern und Sozialversicherungsbeträge sind daher abzuziehen. Sonderzahlungen wie der 13. und 14. Monatsbezug, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunartion werden aber berücksichtigt (allerdings gibt es hier Freibeträge). Nicht pfändbare Leistungen sind dagegen die Familienbeihilfe und ein pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Das Existenzminimum wird jährlich durch die Existenzminimum-Verordnung neu festgelegt, die sich am jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert. Das unpfändbare Existenzminimum setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich um ein Sechstel erhöht, wenn der Schuldner keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) erhält. 

Für das Jahr 2017 beträgt dieser Grundbetrag EUR 889 (erhöhter allgemeiner Grundbetrag 1038). Dieser Betrag erhöht sich nochmal um 20% für jede Person, für die der Schuldner Unterhalt zahlen muss (eheliche und uneheliche Kinder, sonstige Verwandte). Allerdings ist der Zuschlag auf höchstens 5 Personen beschränkt. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Existenzminimumtabelle, in der Sie sehr schnell den individuellen Freibetrag ermitteln können.

Übersteigt das Einkommen nicht das Existenzminimum, wird dennoch ein Pfandrecht begründet, wenn der Lohn irgendwann später das Existenzminimum übersteigt.

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