Nicht immer führt der Ehebruch zu einer Scheidung. Die Reaktionen des betrogenen Partners können vielfältig sein: manche reagieren erzürnt, traurig oder resignieren bzw. versuchen, es zu verdrängen. Für manche Paare ist es auch der Ausgangspunkt für die Diskussion über das Funktionieren der Ehe und wie sie verbessert werden kann. Unzweifelhaft ist das Fremdgehen in der Ehe einer der häufigsten Scheidungsgründe. Wir verraten Ihnen in diesem Beitrag, welche Folgen ein „Verhältnis“ des Ehepartners in Österreich hat – insbesondere was dies für Unterhaltsansprüche bedeutet.
Der Ehebruch wurde in Österreich als Straftatbestand 1977 abgeschafft. Dennoch stellt der Ehebruch weiterhin eine schwere Eheverfehlung dar, die aber nur dann zur Scheidung führt, wenn er zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Nur solche Ehe sollen geschieden werden, für die tatsächlich keine Hoffnung mehr besteht. Hat die Affäre zur Zerrüttung der Ehe geführt, wird das alleinige oder überwiegende Verschulden daran dem untreuen Partner zugesprochen. Ist die Ehe durch die Untreue nicht unheilbar zerrüttet – weil etwa ein Ehepartner dem anderen verzeiht – wird die Ehe nicht geschieden. Umgekehrt ist bei einem Ehebruch nicht in allen Fällen der untreue Partner allein am Scheitern der Ehe schuld: Etwa dann, wenn die Zerrüttung der Ehe schon vor dem Seitensprung eingetreten ist, weil der Ehepartner gewalttätig wurde, seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt hat oder sich die beiden Ehepartner auseinandergelebt haben.
Ein Ehebruch liegt nur dann vor, wenn es tatsächlich zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist. Andere sexuelle Handlung, wie bspw. Oralverkehr, fallen nicht darunter. Freilich kann aber auch in diesen Fällen eine Scheidung wegen einer schweren Eheverfehlung aus anderen Gründen als Ehebruch eingereicht werden. Der Beweis eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs ist nicht leicht zu erbringen. In wenigen Fällen kann ein solcher Nachweis aber tatsächlich erbracht werden. Als Beweis kommen ein Geständnis der beteiligten Personen, Foto- und Filmaufnahmen oder eine Schwangerschaft der ehebrecherischen Ehefrau in Frage. In letzterem Fall muss der Ehemann beweisen, dass das Kind nicht von ihm stammt. Derartige Prozesse können mit erheblichen Kosten verbunden sein.
In einem Scheidungsverfahren wird der betrogene Partner sich daher meist neben dem Ehebruch auch auf „schwere Eheverfehlung“ stützen. Diese ist leichter zu beweisen und die Rechtsfolgen sind die gleichen. Für die schwere Eheverfehlung genügt es nachzuweisen, dass der Ehepartner allein mit einer dritten Person eine Nacht in einer Wohnung oder einem Hotelzimmer verbracht hat. In jedem Fall empfiehlt es sich, einen kompetenten und erfahrenen Scheidungsanwalt an seiner Seite zu haben.
Stellt ein Gericht fest, dass der Seitensprung zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, wird in der Regel dem untreuen Ehepartner das alleinige oder überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe zugesprochen. Das Gericht kann in der Folge auch festlegen, dass der untreue Partner zur Zahlung von Unterhalt an den betrogenen Ehepartner verpflichtet wird. Voraussetzung ist aber, dass die eigenen Einkünfte des betrogenen Ehepartners nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard weiterzuführen.
Erzielt der betrogene Ehepartner ebenfalls ein eigenes Einkommen, das aber nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, muss der schuldige Ehepartner die Differenz bezahlen. Nicht berufstätige Ehepartner müssen, soweit es ihnen zumutbar ist, einem Beruf nachgehen. Nicht zumutbar ist eine Berufstätigkeit, wenn ein oder mehre Kinder zu versorgen sind. Keine Zumutbarkeit liegt auch vor, wenn die Frau sich bisher um die Kinder gekümmert hat und über keine berufliche Qualifikation verfügt (Hausfrau) oder die allgemeine Arbeitsmarktlage angespannt ist.
Die Unterhaltshöhe beträgt in der Regel 15-33% des Netto-Einkommens des zur Zahlung verpflichteten Ehepartners, wenn die unterhaltsberechtigte Person nicht berufstätig ist. Übt der betrogene Ehepartner eine Berufstätigkeit aus, werden die beiden Einkommen zusammengerechnet und 40% des gemeinsamen Einkommens herangezogen. Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten wird dann angezogen.
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