Franken-Kredite waren bei österreichischen Kreditnehmern sehr beliebt. Durch niedrigere Zinsen als bei Euro-Krediten, Endfälligkeit und monatliche Einzahlungen in einen sogenannten Tilgungsträger, sollte diese Kreditvariante besonders günstig sein. Was so manchem nicht bewusst war: Bei Fremdwährungskrediten handelt es sich um hochriskante Spekulationsgeschäfte. Entsprechend wurde nach den Erfahrungen der Finanzmarktkrise die Vergabe von Fremdwährungskrediten an Privatkunden durch die Finanzmarktaufsicht verboten.
Bei endfälligen Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträger trägt der Kreditnehmer sowohl das Zinsrisiko, das Wechselkursrisiko (Währungsrisiko) und auch das Tilgungsträgerrisiko. Wenn also die Zinsen oder der Wechselkurs der Fremdwährung steigt, oder sich der Tilgungsträger wertmäßig schlecht entwickelt, kann es zu bösen Überraschungen für den Kreditnehmer kommen, da seine Kreditschulden steigen. Für die Kreditkunden, die Franken-Kredite in Anspruch genommen haben, ist dies nun zur traurigen Wahrheit geworden. Die Schweizer Nationalbank hat sich am 15.1.2015 zur Freigabe des Wechselkurses zwischen Euro und Schweizer Franken entschlossen und die Kursstützung des Franken aufgegeben.
Franken-Kreditnehmer befürchten vielfach, dass ihre Bank Frankenkredite zwangskonvertieren bzw. Nachbesicherungen fordern könnte. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) betonte in einer Stellungnahme bereits, dass Banken ihre Kunden nicht zwingen dürften, auf einen Euro-Kredit umzusteigen oder zusätzliche Sicherheiten bereit zu stellen. Tatsächlich wurden in der Vergangenheit vorgenommene Zwangskonvertierungen durch die Konsumentenschützer erfolgreich bekämpft und durch Österreichische Gerichte mehrfach untersagt.
Für den Kreditnehmer ist es leider aber nicht ganz so einfach: Zwangskonvertierungen sind nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr ist ein Blick in den Kreditvertrag notwendig: die Bank kann von diesen Möglichkeiten nur Gebrauch machen, wenn dies bereits im Kreditvertrag in zulässiger Form vereinbart wurde. Klauseln sind etwa dann nicht in zulässiger Weise ausgestaltet, wenn sie nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abstellen oder intransparent formuliert sind. Dies hat der Oberste Gerichtshof infolge einer Verbandsklage des VKI bestätigt (OGH 30.5.2012, 8 Ob 49/12g). In dem Verfahren wurde die Unzulässigkeit der in der Praxis häufig verwendeten Klauseln Z 47 und 48 der Allgemeinen Bankbedingungen geltend gemacht.
Wenn sich im Kreditvertrag eine unzulässige Nachbesicherungsklausel findet, dann ist sie zur Gänze ungültig und entfällt ersatzlos, da eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Hinblick auf die „Vertragsklausel-Richtlinie“ (93/13/EWG) nicht möglich ist. Die Ungültigkeit der Nachbesicherungsklausel hat der OGH im oben erwähnten Verfahren des VKI insbesondere auch wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bestätigt. Aus der Klausel gingen die Rechte des Kreditnehmers und die Tragweite diese Bestimmung nicht klar hervor und sie hat den Eindruck erweckt, dass die Bank jederzeit weitere Besicherungen ohne Beschränkung auf ein objektiv berechtigtes Sicherungsinteresse verlangen kann. Auch ist in der Klausel nicht auf ein Verhältnis zwischen Risikoerhöhung bzw. Wertverlust und Besicherung eingegangen worden.
In vielen Fällen haben Franken-Kreditnehmer sogenannte Stop-Loss-Klauseln vereinbart. Diese Klauseln sollen das Wechselkursrisiko begrenzen und gewährleisten, dass Frankenkredite ab einem bestimmten Wechselkurs – meist knapp unter 1,20 gegenüber dem Euro – automatisch in einen Eurokredit konvertiert werden. Diese Absicherung durch die Stop-Loss-Klausel hat sich aber als bloß vermeintliche herausgestellt. Denn die Konvertierung erfolgte bei vielen Frankenkreditverträgen erst verzögert und zu einem deutlich schlechteren Wechselkurs, nämlich 1:1.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals mit Stop-Loss Klauseln auseinandergesetzt und für unzulässig erklärt (vgl. OGH 24.1.2013, 2 OB 22/12t). Allerdings betrafen dies Fälle, in denen bestimmte Inhalte der Klauseln bemängelt wurden – eine pauschale Absage an derartige Klauseln lässt sich aus den bisherigen Entscheidungen jedoch nicht ableiten.
Im Fall der verzögerten und zu deutlich schlechteren Kursen als in den Stop-Loss Klauseln vereinbarten Schwellen vorgenommene Konvertierungen, dürfte eine Entscheidung durch den OGH noch ausstehen. Insbesondere stellt sich hier die Frage, ob nicht eine schadensersatzpflichtige Fehlberatung durch die Bank vorliegt, wenn der Kreditnehmer nicht ausreichend über die Risiken auch derartiger Stop-Loss-Klauseln informiert wurde. Die Kreditnehmer gehen in der Regel nämlich davon aus, dass die Konvertierung nur zu dem vereinbarten Kurs erfolgt. Darüber dass Wechselkurse kurzfristig nicht verfügbar und dann erheblichen Sprüngen unterliegen können, ist vielen Anlegern nicht klar.
Laut Presseaussendung des Sozialministeriums vom 2.2.2015 haben sich die Banken und das Sozialministerium jedenfalls darauf geeinigt, in den Fällen von Konvertierungen aufgrund von Stop-Loss-Klauseln den Kredit bis Ende Februar kostenfrei wieder in einen Frankenkredit umwandeln. Ob dies auch die beste Lösung ist, bleibt abzuwarten, sind doch weitere Währungsturbulenzen nicht ausgeschlossen setzen den Kreditnehmer daher wieder dem Wechselkursrisiko aus.
Sowohl die Beurteilung, ob und welche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen, als auch die Bezifferung der konkreten Schadenshöhe, können schwierig und komplex sein. Es ist jedenfalls zu empfehlen, für die Beurteilung des Einzelfalls und die entsprechende Beratung einen auf Bankrecht spezialisierten Anwalt oder die Verbraucher-Schlichtungsstelle zu konsultieren, wenn mit den betreffenden Banken keine einvernehmliche Einigung gefunden werden kann.
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