Alle Arbeitnehmer bzw. ehemalige Arbeitnehmer und auch Lehrlinge haben Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Ausgenommen sind selbstständige Unternehmer sowie Gesellschafter, die einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen haben.
Das Ausfallgeld deckt das
laufende Gehalt
Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld)
Entgeltzahlungen im Krankheitsfall
Spesen und Aufwandsentschädigungen
Provisionen und Prämien
Ja. Sowohl bestehende als auch zukünftige Ansprüche auf Betriebspension werden durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgedeckt (jedoch max 24 Monatsbeträge).
Nein. Für das Insolvenz-Ausfallgeld muss bei der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH (IEF Service GmbH) ein Antrag gestellt werden.
Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. In besonderen Fällen kann die IEF Service GmbH einen Antrag auch bei verspäteter Einreichung annehmen.
Im Rahmen des Antrags ist sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag genau anzugeben. Zudem müssen die Sozialversicherungsbeiträge und zu entrichtende Steuern aufgeschlüsselt werden.
Das Bewilligungsverfahren dauert üblicherweise mehrere Monate. Dies hängt ua davon ab, wie aufwändig das betreffende Verfahren ist. Es ist daher zu empfehlen, die Unterlagen möglichst rasch an die IEF Service GmbH zu übermitteln, damit die Bearbeitung Ihrer Unterlagen zügig erfolgen kann.
Die IEF Service GmbH entscheidet in Form eines Bescheides, ob Sie einen Anspruch haben. In weiterer Folge wird das Geld auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Wenn Sie die Antragstellung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie sich auch beim Insolvenzschutzverband der ArbeitnehmerInnen (ISA) beraten lassen. Dieser Verband unterstützt Arbeitnehmer bei Firmeninsolvenzen und übernimmt auch die Vertretung im Insolvenzverfahren.
Sie möchten sich zu diesem oder einem anderen arbeitsrechtlich Thema von einem Rechtsanwalt beraten lassen? – hier finden Sie eine Auswahl von auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälten.
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