Der Vater einer Tochter war ursprünglich KFZ-Mechaniker, bezog zuletzt aber nur Arbeitslosengeld. Er war verpflichtet, seiner Tochter regelmäßig Unterhalt in Höhe von EUR 300 zu zahlen. Er entschied sich schließlich in ein griechisch-orthodoxes Kloster einzutreten und beantragte gleichzeitig bei Gericht, dass er von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter befreit werde. Sowohl das Erst- als auch das Zweitgericht wiesen den Antrag des Vaters ab.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er sprach aus, dass das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht dadurch verletzt werde, dass dem Vater eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter auferlegt wird: Selbst wenn die Unterhaltsverpflichtung dazu führen würde, dass der Vater einer Arbeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese Maßnahme ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, hier der unterhaltsberechtigten Tochter.
Es ist nach Ansicht des OGH daher gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt. Der Unterhaltsverpflichtete ist auch bei einem Eintritt ins Kloster so zu behandeln, als bezöge er ein Einkommen als Arbeitnehmer oder zumindest, als ob er ein Arbeitslosengeld beziehen würde.
OGH 27.09.2017, 1 Ob 155/17a
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